RS Vwgh 2022/1/31 Ra 2020/14/0489

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Veröffentlicht am 31.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
FrPolG 2005 §55
FrPolG 2005 §55 Abs2
FrPolG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das BVwG hat im bekämpften Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen "ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen" festgelegt. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Festlegung dieser Frist mit einem Fristbeginn, der auf "Ausreisebeschränkungen" auf Grund der COVID-19-Pandemie abstellt, dem aus § 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 abzuleitenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Entscheidung widerspricht, zumal bislang im Zuge der COVID-19-Pandemie zwar die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen, allgemeine "Ausreisebeschränkungen" aber nicht erlassen wurden (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251, mwN).Das BVwG hat im bekämpften Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen "ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen" festgelegt. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Festlegung dieser Frist mit einem Fristbeginn, der auf "Ausreisebeschränkungen" auf Grund der COVID-19-Pandemie abstellt, dem aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 abzuleitenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Entscheidung widerspricht, zumal bislang im Zuge der COVID-19-Pandemie zwar die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen, allgemeine "Ausreisebeschränkungen" aber nicht erlassen wurden vergleiche VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251, mwN).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140489.L01

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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