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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung eines Mantelkollektivvertrags und der Lohn- und Gehaltstabellen für das graphische Gewerbe; Provokation eines gerichtlichen Verfahrens nicht zumutbar; keine Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen der Satzung; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot und keine dynamische Verweisung bei der Normierung der Satzungserklärung von Kollektivvertragsbestimmungen; Koalitionsfreiheit iSd Art11 EMRK nicht berührt; rechtsstaatliche Erfordernisse durch Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Satzungserklärung durch den Verfassungsgerichtshof zur Genüge erfüllt; Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der überwiegenden Bedeutung und der Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse; keine Gesetzwidrigkeit der kurzfristigen RückwirkungSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die antragstellende Gesellschaft ist Mitglied der Landesinnung Druck der Handelskammer Steiermark. Der Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs, eine freiwillige Berufsvereinigung, hat mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund wiederholt Kollektivverträge abgeschlossen, die in der Folge durch das Bundeseinigungsamt gesatzt wurden. Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich die antragstellende Gesellschaft gegen die Satzungrömisch eins. Die antragstellende Gesellschaft ist Mitglied der Landesinnung Druck der Handelskammer Steiermark. Der Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs, eine freiwillige Berufsvereinigung, hat mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund wiederholt Kollektivverträge abgeschlossen, die in der Folge durch das Bundeseinigungsamt gesatzt wurden. Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich die antragstellende Gesellschaft gegen die Satzung
a) des am 1. Jänner 1992 in Kraft getretenen, zu KV 454/1991 hinterlegten Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen, Kollektivvertrag für gewerbliche Lehrlinge und Kollektivvertrag für technische Angestellte (kurz: Mantelkollektivvertrag) für das Land Steiermark durch Erklärung des Bundeseinigungsamtes vom 1. April 1992 (Register II S 4/1992/X/42/2) unda) des am 1. Jänner 1992 in Kraft getretenen, zu KV 454/1991 hinterlegten Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen, Kollektivvertrag für gewerbliche Lehrlinge und Kollektivvertrag für technische Angestellte (kurz: Mantelkollektivvertrag) für das Land Steiermark durch Erklärung des Bundeseinigungsamtes vom 1. April 1992 (Register römisch zwei S 4/1992/X/42/2) und
b) der am 30. März bzw. am 1. April 1992 in Kraft getretenen, zu KV 117/1992 hinterlegten Vereinbarung betreffend die Lohntabellen und die Gehaltstabellen für technische Angestellte zum Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs samt Lohn- und Gehaltstabellen (kurz: Lohn- und Gehaltstabellen) für das gesamte Bundesgebiet durch Erklärung des Bundeseinigungsamtes vom 15. Mai 1992 (Register II S 6/1992/X/42/3).b) der am 30. März bzw. am 1. April 1992 in Kraft getretenen, zu KV 117/1992 hinterlegten Vereinbarung betreffend die Lohntabellen und die Gehaltstabellen für technische Angestellte zum Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs samt Lohn- und Gehaltstabellen (kurz: Lohn- und Gehaltstabellen) für das gesamte Bundesgebiet durch Erklärung des Bundeseinigungsamtes vom 15. Mai 1992 (Register römisch zwei S 6/1992/X/42/3).
Durch diese Satzungserklärungen erachtet sich die antragstellende Gesellschaft - wie sie betont - in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf negative Koalitionsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz und ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt; außerdem würde Art18 B-VG mißachtet. Die als Verordnungen zu qualifizierenden Satzungen seien gesetz- und verfassungswidrig. Die antragstellende Gesellschaft habe die Satzungen aber zu beachten und insbesondere die verordneten höheren Löhne zu zahlen; eine Leistungsverweigerung sei ihr angesichts möglicher arbeitsrechtlicher Folgen nicht zumutbar.
Als gesetz- und verfassungswidrig rügt die antragstellende Gesellschaft das rückwirkende Inkrafttreten der Verordnungen mit 1. März 1992 und 1. April 1992, das Fehlen einer Bestimmung über den zeitlichen Geltungsbereich von Satzungen, eine die negative Koalitionsfreiheit verletzende übermäßige Begünstigung der antragstellenden Arbeitnehmerkoalition (da die überwiegende Bedeutung der Kollektivverträge nur zufolge ihrer Außenseiterwirkung zustandekomme), das rechtschutzfeindliche, rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügende Verfahren, das es dem in den Verhandlungen gescheiterten Gewerkschaftsbund ermögliche, der Arbeitgeberseite im Ergebnis seinen Wunsch aufzuzwingen, die Bindung der Behörde an den Antrag einer Kollektivvertragspartei, das Vorliegen einer bloß formalgesetzlichen Delegation oder verbotenen dynamischen Verweisung, die mangelnde Maßgeblichkeit der gesatzten Kollektivverträge und die fehlende Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse, für die sie gesatzt wurden.
Das Bundeseinigungsamt bezweifelt die Antragslegitimation im Hinblick auf die Möglichkeit, auch nur einem einzigen Arbeitnehmer das auf Grund der Satzung gebührende Entgelt vorzuenthalten und solcherart eine Klage zu provozieren und die Gerichte zur Antragstellung zu veranlassen, allenfalls auch in der Variante, das behauptetermaßen zu viel bezahlte Entgelt selbst im Klageweg zurückzuverlangen (Hinweis auf VfSlg. 8312/1978). In der Sache verteidigt das Bundeseinigungsamt die Verfassungsmäßigkeit der gerügten Gesetzesbestimmungen und die Gesetzmäßigkeit der Satzungen.
In einer Replik legt die antragstellende Gesellschaft die arbeitsrechtlichen Folgen einer vorläufigen Zahlung näher dar, bekräftigt ihre Bedenken insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG und weist auf die bestehende Personalunion zwischen den leitenden Funktionären der (untätig gebliebenen) Bundesinnung und des Hauptverbandes hin, die nach ihrer Meinung verhindert, daß die Interessen aller Innungsmitglieder vertreten werden.
Der im Satzungsverfahren als Antragsteller aufgetretene Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Druck und Papier, hat gleichfalls eine Äußerung abgegeben, in der insbesondere auf die Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens nach §54 ASGG hingewiesen wird.
II. Die Anträge sind zulässig.römisch zwei. Die Anträge sind zulässig.
Die Satzung ist als genereller Verwaltungsakt eine Verordnung (VfSlg. 2410/1952), welche in die Rechtssphäre der von ihr erfaßten Arbeitgeber eingreift (VfSlg. 12827/1991). Dieser Eingriff wird durch keinen gerichtlichen oder behördlichen Akt konkretisiert. Angesichts der arbeitsrechtlichen Folgen einer auch nur teilweisen (rechtswidrigen) Nichtleistung des Entgelts, der Ungewißheit der Anspruchsverfolgung durch die betroffenen Arbeitnehmer und der fraglichen Wirkung einer Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung (der sich Arbeitnehmer nicht ohne weiteres fügen müssen) hält der Verfassungsgerichtshof die Provokation eines gerichtlichen Verfahrens für keinen zumutbaren Weg, die Gesetzwidrigkeit einer Satzung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfGH 17.12.1993, G48/93, V13/93). Die Satzung ist als genereller Verwaltungsakt eine Verordnung (VfSlg. 2410/1952), welche in die Rechtssphäre der von ihr erfaßten Arbeitgeber eingreift (VfSlg. 12827/1991). Dieser Eingriff wird durch keinen gerichtlichen oder behördlichen Akt konkretisiert. Angesichts der arbeitsrechtlichen Folgen einer auch nur teilweisen (rechtswidrigen) Nichtleistung des Entgelts, der Ungewißheit der Anspruchsverfolgung durch die betroffenen Arbeitnehmer und der fraglichen Wirkung einer Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung (der sich Arbeitnehmer nicht ohne weiteres fügen müssen) hält der Verfassungsgerichtshof die Provokation eines gerichtlichen Verfahrens für keinen zumutbaren Weg, die Gesetzwidrigkeit einer Satzung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfGH 17.12.1993, G48/93, V13/93).
Auch das besondere Feststellungsverfahren nach §54 ASGG ist seiner Zielsetzung nach dafür nicht geeignet. Ein solcher Feststellungsstreit zwischen dem Arbeitgeber und den (zuständigen) Organen der Arbeitnehmerschaft dient der Klärung einer aktuellen Rechtsfrage und setzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung (§228 ZPO) voraus. Ein solches könnte nach Lage des Falles nur die Eröffnung des Zuganges zum Verfassungsgerichtshof bilden. Wie der Gerichtshof jedoch für das Verwaltungsrecht schon wiederholt dargetan hat, beseitigt die rechtliche Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, die Zulässigkeit des Individualantrages nach Art140 Abs1 B-VG dann nicht, wenn der einzige Zweck des Feststellungsverfahrens darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (VfSlg. 12227/1989 mwN). Das muß auch im Bereich gerichtlicher Feststellungsverfahren gelten, wenn sich die Betroffenheit auf eine jeden Zweifel ausschließende Weise aus der Norm selbst ergibt.
III. Die Anträge sind aber nicht begründet.römisch drei. Die Anträge sind aber nicht begründet.
1. Gegen die gesetzlichen Grundlagen der Satzungserklärung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gemäß §18 Abs1 ArbVG hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, unter den in Abs3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen; die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung. Voraussetzung der Satzung ist nach Abs3, daß
"1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig kundgemacht ist und in Geltung steht;
2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der Teil eines solchen überwiegende Bedeutung erlangt hat;
3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im wesentlichen gleichartig sind;
4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Abs4 nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind."
a) Der hauptsächliche Vorwurf des Antrages gegen den die Satzung tragenden §18 ArbVG geht dahin, daß die Entscheidung der Behörde inhaltlich vom Gesetz nicht bestimmt werde. Die Voraussetzungen einer Satzungserklärung seien lediglich formeller Natur. Das Bundeseinigungsamt habe auf den Inhalt der Satzung ebensowenig Einfluß wie der Gesetzgeber. Darin liege eine pauschale Entäußerung der staatlichen Rechtssetzungsmacht und eine verbotene dynamische Verweisung.
Dieser Vorwurf ist im Ansatz verfehlt. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Satzung nach dem Kollektivvertragsgesetz 1947 die "in den Beschluß aufgenommenen Bestimmungen des Kollektivvertrages" (§14 Abs1 letzter Satz KollVG) auch ihrerseits den Rang einer Verordnung erhielten. Schon im Erkenntnis VfSlg. 2410/1952, das die Satzung ohne Einschränkung als Verordnung bezeichnet, hat der Gerichtshof nämlich ausgesprochen, das Wesen der Satzung bestehe
"darin, daß sie den Geltungsbereich eines Kollektivvertrages
... erweitert. Im übrigen aber erfährt der Kollektivvertrag durch
sie keine Änderung, insbesondere wird die normative Wirkung, die
schon dem Kollektivvertrag zukommt ..., ... in keiner Weise
abgeschwächt".
Nachdem im Schrifttum die Sinnhaftigkeit einer Unterscheidung zwischen der eigentlichen Satzungserklärung (als Verordnung) und dem gesatzten Kollektivvertrag (als Instrument der Kollektivautonomie) aufgezeigt wurde (vgl. Schantl, Die Allgemeinverbindlicherklärung von Kollektivverträgen, ZAS 1969, 172 ff., 175), hat dieses Modell auch im Text des §18 ArbVG seinen Niederschlag gefunden: Die Behörde hat sonach dem Nachdem im Schrifttum die Sinnhaftigkeit einer Unterscheidung zwischen der eigentlichen Satzungserklärung (als Verordnung) und dem gesatzten Kollektivvertrag (als Instrument der Kollektivautonomie) aufgezeigt wurde vergleiche Schantl, Die Allgemeinverbindlicherklärung von Kollektivverträgen, ZAS 1969, 172 ff., 175), hat dieses Modell auch im Text des §18 ArbVG seinen Niederschlag gefunden: Die Behörde hat sonach dem
"Kollektivvertrag ... auch außerhalb seines ...
Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung".
Die verbindliche Wirkung außerhalb seines Geltungsbereichs wird also dem Kollektivvertrag selbst zugesprochen, nicht etwa sein Inhalt zum Inhalt einer Verordnung gemacht. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die Qualität einer Verordnung nur der Satzungserklärung selbst, nicht auch dem Inhalt des gesatzten Kollektivvertrages zukommt. Die dem Gesetz entsprechende Satzung hat also eine ähnliche Wirkung wie die gesetzliche Ausdehnung des Geltungsbereiches des Kollektivvertrages auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (§12 ArbVG); auch für sie gilt er nur als Kollektivvertrag.
Die in der Satzung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages, welche die Satzung bilden, bleiben somit Inhalt des Kollektivvertrages; sie bedürfen folglich - wie dieser - keiner Determinierung durch das Gesetz. Unter welchen Voraussetzungen der Geltungsbereich des Kollektivvertrages aber erweitert werden darf (und muß), ist durch die gesetzlichen Vorschriften inhaltlich ausreichend bestimmt.
An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Satzung von Kollektivverträgen hegt der Verfassungsgerichtshof ebensowenig Zweifel wie an der Zulässigkeit der Kollektivverträge selbst (zu dieser vgl. seine Stellungnahme, ZAS 1971, 73 ff. = DRdA 1972, 106 ff.). Der Verfassungsgesetzgeber hat das Institut der Satzung (im Einigungsamtsgesetz 1919, StGBl. 16/1920, §18 Abs2) ebenso vorgefunden wie das des Kollektivvertrages. Zweck der Satzung ist die Absicherung und Ergänzung der Kollektivverträge, insbesondere auch im Interesse der kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber, die sonst von der Konkurrenz sogenannter Außenseiter bedrängt würden. Solcherart macht die Satzung die Kollektivautonomie des betreffenden Wirtschaftszweiges unter Wahrung des Vorranges freiwilliger Interessenvertretungen erst funktionsfähig. Der Satzung kann daher ebensowenig ein Mangel inhaltlicher Determinierung vorgeworfen werden wie dem Kollektivvertrag, und die Vorstellung einer verbotenen dynamischen Verweisung ist verfehlt. An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Satzung von Kollektivverträgen hegt der Verfassungsgerichtshof ebensowenig Zweifel wie an der Zulässigkeit der Kollektivverträge selbst (zu dieser vergleiche seine Stellungnahme, ZAS 1971, 73 ff. = DRdA 1972, 106 ff.). Der Verfassungsgesetzgeber hat das Institut der Satzung (im Einigungsamtsgesetz 1919, StGBl. 16/1920, §18 Abs2) ebenso vorgefunden wie das des Kollektivvertrages. Zweck der Satzung ist die Absicherung und Ergänzung der Kollektivverträge, insbesondere auch im Interesse der kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber, die sonst von der Konkurrenz sogenannter Außenseiter bedrängt würden. Solcherart macht die Satzung die Kollektivautonomie des betreffenden Wirtschaftszweiges unter Wahrung des Vorranges freiwilliger Interessenvertretungen erst funktionsfähig. Der Satzung kann daher ebensowenig ein Mangel inhaltlicher Determinierung vorgeworfen werden wie dem Kollektivvertrag, und die Vorstellung einer verbotenen dynamischen Verweisung ist verfehlt.
b) Das in Art11 EMRK allen Menschen garantierte Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechtes, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten, wird durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht berührt. Das gilt auch von der Möglichkeit, einer Koalition fernzubleiben. Das durch das Institut der Satzungserklärung ausgelöste Interesse, dem freiwilligen Arbeitgeberverband beizutreten, um den Abschluß eines Kollektivvertrages durch ihn zu verhindern, ist nicht anders zu beurteilen als der Anreiz, zur Erlangung eines durch die Kollektivvertragsangehörigen errungenen und Außenseitern insoweit (nach Vorstellung der antragstellenden Gesellschaft) eigentlich nicht zukommenden Vorteils der erfolgreichen Koalition beizutreten, oder das Bestreben, den Wirkungen des von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossenen Kollektivvertrages durch Beitritt zu einer freiwilligen Vereinigung zu entrinnen (§6 ArbVG; vgl. die Parallelbestimmung des §19 Abs2 für die Satzung). Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Systems kollektiver Rechtsgestaltung kann der Verfassungsgerichtshof solche faktische Auswirkungen nicht als unzulässig ansehen und darin keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit erblicken. Schon angesichts des Vorranges der freiwilligen Berufsvereinigung verletzt auch die Mitgliedschaft zu einer mit Kollektivvertragsfähigkeit ausgestatteten gesetzlichen Interessenvertretung die Koalitionsfreiheit nicht (vgl. dazu auch EGMR, EuGRZ 1981, 551 und EKMR, ÖJZ 1991, 791). b) Das in Art11 EMRK allen Menschen garantierte Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechtes, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten, wird durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht berührt. Das gilt auch von der Möglichkeit, einer Koalition fernzubleiben. Das durch das Institut der Satzungserklärung ausgelöste Interesse, dem freiwilligen Arbeitgeberverband beizutreten, um den Abschluß eines Kollektivvertrages durch ihn zu verhindern, ist nicht anders zu beurteilen als der Anreiz, zur Erlangung eines durch die Kollektivvertragsangehörigen errungenen und Außenseitern insoweit (nach Vorstellung der antragstellenden Gesellschaft) eigentlich nicht zukommenden Vorteils der erfolgreichen Koalition beizutreten, oder das Bestreben, den Wirkungen des von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossenen Kollektivvertrages durch Beitritt zu einer freiwilligen Vereinigung zu entrinnen (§6 ArbVG; vergleiche die Parallelbestimmung des §19 Abs2 für die Satzung). Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Systems kollektiver Rechtsgestaltung kann der Verfassungsgerichtshof solche faktische Auswirkungen nicht als unzulässig ansehen und darin keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit erblicken. Schon angesichts des Vorranges der freiwilligen Berufsvereinigung verletzt auch die Mitgliedschaft zu einer mit Kollektivvertragsfähigkeit ausgestatteten gesetzlichen Interessenvertretung die Koalitionsfreiheit nicht vergleiche dazu auch EGMR, EuGRZ 1981, 551 und EKMR, ÖJZ 1991, 791).
c) Den rechtsstaatlichen Erfordernissen ist durch die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Satzungserklärung durch den Verfassungsgerichtshof Genüge getan. Im Verfahren zur Erlassung einer generellen Norm verlangt das Bundesverfassungsrecht keine Parteistellung der Betroffenen. Die von der Satzungserklärung berührten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben Gelegenheit, ihren Standpunkt im Verfahren vorzutragen (§20 Abs2 ArbVG). Auch die Antragsberechtigung der Kollektivvertragsparteien - und zwar sowohl der Arbeitgeber- wie der Arbeitnehmerseite - ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die in den Anträgen bezogene Rechtsprechung betrifft nur die verfassungsrechtlich verankerten obersten Organe der Vollziehung (vgl. zB VfSlg. 12183/1989, 12506/1990 und 12843/1991). Das Bundeseinigungsamt ist jedoch kein oberstes Organ im Sinne des Art20 Abs1 B-VG. Zweifel an der Sachlichkeit der Antragsberechtigung bestehen angesichts der Funktion der Satzung nicht. c) Den rechtsstaatlichen Erfordernissen ist durch die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Satzungserklärung durch den Verfassungsgerichtshof Genüge getan. Im Verfahren zur Erlassung einer generellen Norm verlangt das Bundesverfassungsrecht keine Parteistellung der Betroffenen. Die von der Satzungserklärung berührten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben Gelegenheit, ihren Standpunkt im Verfahren vorzutragen (§20 Abs2 ArbVG). Auch die Antragsberechtigung der Kollektivvertragsparteien - und zwar sowohl der Arbeitgeber- wie der Arbeitnehmerseite - ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die in den Anträgen bezogene Rechtsprechung betrifft nur die verfassungsrechtlich verankerten obersten Organe der Vollziehung vergleiche zB VfSlg. 12183/1989, 12506/1990 und 12843/1991). Das Bundeseinigungsamt ist jedoch kein oberstes Organ im Sinne des Art20 Abs1 B-VG. Zweifel an der Sachlichkeit der Antragsberechtigung bestehen angesichts der Funktion der Satzung nicht.
Daß die Mitglieder des Bundeseinigungsamtes über Vorschlag der Interessenvertretungen bestellt werden, verstößt gegen keine Verfassungsbestimmung (VfSlg. 10530/1985, 11069/1986; vgl. auch VfSlg. 13016/1992). Daß die Mitglieder des Bundeseinigungsamtes über Vorschlag der Interessenvertretungen bestellt werden, verstößt gegen keine Verfassungsbestimmung (VfSlg. 10530/1985, 11069/1986; vergleiche auch VfSlg. 13016/1992).
2. Der Verfassungsgerichtshof kann auch der Annahme der Behörde nicht entgegentreten, die gesatzten Kollektivverträge hätten überwiegende Bedeutung erlangt (§18 Abs3 Z2 ArbVG) und die von der Satzung erfaßten Arbeitsverhältnisse seien gleichartig (Z3).
Die Anträge behaupten, die überwiegende Bedeutung hätten die Kollektivverträge erst infolge der Außenseiterwirkung erlangt. Diese müsse aber außer Betracht bleiben, weil der Arbeitnehmerverband sonst "doppelt berücksichtigt" würde. Dazu komme, daß es sich bei den Mitgliedern des abschließenden Verbandes hauptsächlich um Großbetriebe handle, welche Mittel zum Zweck der Presseförderung erhielten, weshalb von einer Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse nicht gesprochen werden könne.
a) Zu V85/92 (Mantelkollektivvertrag):
aa) Die bekämpfte Satzungserklärung begründet die überwiegende
Bedeutung des gesatzten Kollektivvertrages wie folgt:
"... Dieses Problem ist unter zwei rechtlich relevanten
Gesichtspunkten zu prüfen:
1. Sind für das Vorliegen der überwiegenden Bedeutung nur die Zahlenverhältnisse in der Steiermark heranzuziehen oder ist der Gesamtbereich, für den der Kollektivvertrag gilt - also Gesamtösterreich - zu berücksichtigen?
2. Sind die relevanten Zahlenverhältnisse unter Bedachtnahme auf die Kollektivvertragszugehörigkeit der Arbeitnehmer und unter Außerachtlassung der Außenseiterwirkung zu erheben oder ist die Zahl der vom Kollektivvertrag insgesamt erfaßten Arbeitnehmer und Arbeitgeber maßgeblich?
Richtig ist, daß die überwiegende Bedeutung des Kollektivvertrages fehlt, wenn man nur von den Zahlenverhältnissen in der Steiermark ausgeht, weil nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers in der Steiermark nur 24 Betriebe mit rd. 800 Arbeitnehmern vom Kollektivvertrag erfaßt werden, während durch die Satzung rd. 75 Betriebe mit rd.
1.300 Arbeitnehmern erfaßt werden sollen. Das Abstellen auf die Verhältnisse nur in der Steiermark entspricht indessen nicht dem Gesetz. §18 Abs3 Z3 ArbVG stellt vielmehr schon bei Prüfung der Gleichartigkeit eindeutig auf das Verhältnis der von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen ab, die dem Kollektivvertrag unterliegen. Dementsprechend wird auch bei Prüfung der überwiegenden Bedeutung die Zahl der vom Kollektivvertrag erfaßten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Beziehung gesetzt zu der Zahl jener Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die durch die Satzung erfaßt werden sollen (vgl. auch Strasser im ArbVG-Handkommentar, 135). Dabei sind auf Grund einer seit Jahrzehnten gleichen Spruchpraxis die Verhältnisse nach der Gesamtzahl der im ganzen Bundesgebiet dem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse zu beurteilen (ArbSlg 3753). Ein anderes Ergebnis ist auch gar nicht möglich, weil sonst die gesetzliche Anordnung, daß ein Kollektivvertrag auch außerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches gesatzt werden kann (§18 Abs1 ArbVG), nicht durchführbar wäre: bei Zugrundelegung nur jenes räumlichen Bereiches, auf den der Kollektivvertrag ausgedehnt werden soll, ist die überwiegende Bedeutung des Kollektivvertrages nie gegeben, weil er in diesem Bereich eben noch nicht gilt!1.300 Arbeitnehmern erfaßt werden sollen. Das Abstellen auf die Verhältnisse nur in der Steiermark entspricht indessen nicht dem Gesetz. §18 Abs3 Z3 ArbVG stellt vielmehr schon bei Prüfung der Gleichartigkeit eindeutig auf das Verhältnis der von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen ab, die dem Kollektivvertrag unterliegen. Dementsprechend wird auch bei Prüfung der überwiegenden Bedeutung die Zahl der vom Kollektivvertrag erfaßten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Beziehung gesetzt zu der Zahl jener Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die durch die Satzung erfaßt werden sollen vergleiche auch Strasser im ArbVG-Handkommentar, 135). Dabei sind auf Grund einer seit Jahrzehnten gleichen Spruchpraxis die Verhältnisse nach der Gesamtzahl der im ganzen Bundesgebiet dem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse zu beurteilen (ArbSlg 3753). Ein anderes Ergebnis ist auch gar nicht möglich, weil sonst die gesetzliche Anordnung, daß ein Kollektivvertrag auch außerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches gesatzt werden kann (§18 Abs1 ArbVG), nicht durchführbar wäre: bei Zugrundelegung nur jenes räumlichen Bereiches, auf den der Kollektivvertrag ausgedehnt werden soll, ist die überwiegende Bedeutung des Kollektivvertrages nie gegeben, weil er in diesem Bereich eben noch nicht gilt!
Es ist daher von den gesamtösterreichischen Verhältnissen auszugehen. Dabei dürfen allerdings nicht bloß die Außenseiter in der Steiermark in den Vergleich mit einbezogen werden, sondern es müssen auch jene Arbeitnehmer und jene Betriebe im restlichen Österreich, welche durch die Satzung des gegenständlichen Kollektivvertrages für Restösterreich erfaßt wurden (vgl. Zl. 15/BEA/1992-6), in die Betrachtung mit einbezogen werden, weil sonst durch sukzessive Satzung die Verhältnisse verzerrt würden. Daraus ergibt sich, daß durch die zu Zl. 15/BEA/1992-15 erfolgte Satzung rd. 4.000 Arbeitnehmer und rd. 304 Betriebe im übrigen Österreich - mit Ausnahme der Steiermark - von der Satzung erfaßt wurden. Zählt man dazu die in der Steiermark zu erfassenden rd. 1.300 Arbeitnehmer in 75 Betrieben, so ergibt sich insgesamt, daß von der gegenständlichen Satzung und von der zu Zl. 15/BEA/1992-6 erfolgten