RS Vfgh 2021/11/29 E2557/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch eine Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; unzureichende Interessenabwägung zur Auswirkung der Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl seiner Tochter, insbesondere mangelnde Auseinandersetzung mit den Konsequenzen einer Trennung von Frau und Kind (über deren Asylverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden ist)

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verkennt zwar nicht, dass bei der Interessenabwägung das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Es geht jedoch davon aus, dass das Kindeswohl nicht beeinträchtigt werde, da das Familienleben im Irak fortgesetzt werden könne. Dabei berücksichtigt das BVwG nicht, dass über die Asylverfahren von Frau und Kind noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Infolge dieser vorweggenommenen Beweiswürdigung unterlässt es die nach der Rechtsprechung erforderliche Auseinandersetzung mit den Konsequenzen einer Trennung der Familie auf das Familienleben. Insofern hat das BVwG auf die Beziehung zwischen Vater und Kind gerade nicht im erforderlichen Ausmaß Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl nicht berücksichtigt; dies obgleich sich daraus ergeben könnte, dass - auch angesichts der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase - eine Trennung nicht im Sinne des Kindeswohles ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2557.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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