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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Rechtssatz
Der Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages entgegenstellt, kann dann als Entlastung iSd § 5 Abs 1 VStG gewertet werden, wenn der Eigentümer beweist, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel angewandt hat, um diesen Widerstand zu brechen (Hinweis E 23.1.1959, 1946/58).Der Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages entgegenstellt, kann dann als Entlastung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG gewertet werden, wenn der Eigentümer beweist, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel angewandt hat, um diesen Widerstand zu brechen (Hinweis E 23.1.1959, 1946/58).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001283.X02Im RIS seit
28.02.2022Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022