TE Vwgh Beschluss 2022/1/19 Fr 2021/15/0008

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Veröffentlicht am 19.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §264 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. BAO § 264 heute
  2. BAO § 264 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 264 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 264 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 264 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 264 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 264 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Fristsetzungsantrag des C K in B, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau/Inn, Linzerstraße 1/Stadtplatz 49, gegen das Bundesfinanzgericht, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Mit Fristsetzungsantrag vom 30. August 2021 begehrte der Antragsteller, dem Bundesfinanzgericht (BFG) aufzutragen, die Entscheidung über seine Beschwerde vom 25. Juli 2018 betreffend u.a. Einheitswert innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

2        Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 legte das BFG diesen Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor und teilte unter einem mit, der Antragsteller habe seinen (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts gestellten) Vorlageantrag in der vom BFG durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 30. September 2021 zurückgenommen, woraufhin das BFG den Vorlageantrag mit Beschluss vom selben Tag für gegenstandslos erklärt hat. Damit gelte die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; das Beschwerdeverfahren sei eingestellt worden.Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 legte das BFG diesen Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor und teilte unter einem mit, der Antragsteller habe seinen (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts gestellten) Vorlageantrag in der vom BFG durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 30. September 2021 zurückgenommen, woraufhin das BFG den Vorlageantrag mit Beschluss vom selben Tag für gegenstandslos erklärt hat. Damit gelte die Beschwerde gemäß Paragraph 264, Absatz 3, BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; das Beschwerdeverfahren sei eingestellt worden.

3        Das BFG legte dem Verwaltungsgerichtshof auch die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses mitsamt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor und teilte mit, dass diese dem Antragsteller am 4.Oktober 2021 und dem Finanzamt am 30. September 2021 zugestellt worden sei.

4        Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde dem Antragsteller - unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung zur Zurückziehung einer Beschwerde nach Stellen eines Fristsetzungsantrags - vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesem Umstand bzw. zur Frage zu äußern, inwieweit damit auch der Fristsetzungsantrag gegenstandslos geworden sei.

5        Mit Äußerung vom 30. Dezember 2021 bejahte der Antragsteller die Gegenstandslosigkeit des gegenständlichen Fristsetzungsantrags.

6        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.

7        Durch die Zurückziehung des Vorlageantrages war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN).Durch die Zurückziehung des Vorlageantrages war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus vergleiche , VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN).

8        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.

9        Ein Zuspruch von Kosten hatte nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 12.3.2021, Fr 2020/13/0005; VwGH 25.6.2018, Fr 2017/08/0038, mwN).Ein Zuspruch von Kosten hatte nach Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , VwGH 12.3.2021, Fr 2020/13/0005; VwGH 25.6.2018, Fr 2017/08/0038, mwN).

Wien, am 19. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021150008.F00

Im RIS seit

28.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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