TE Vwgh Beschluss 2022/2/11 Fr 2021/22/0004

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Veröffentlicht am 11.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache der F A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 26. April 2021 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über ihre - am 22. Oktober 2020 dort eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2020 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 26. April 2021 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über ihre - am 22. Oktober 2020 dort eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2020 eine angemessene Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. November 2021 dem Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, VGW-151/085/13376/2020, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung mit Zustellnachweis vor.

Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021220004.F00

Im RIS seit

28.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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