TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/1 LVwG-2021/26/3421-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2022
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Entscheidungsdatum

01.02.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §21 Abs3
AbfallbilanzV 2009 §8 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

a)   die vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschriften mit „§ 21 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019“ und mit „§ 8 Abs 3 Abfallbilanzverordnung, BGBl II Nr 497/2008“ und

b)   die anzuwendende Strafnorm mit „§ 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2009

konkretisiert werden.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:           15.03.2021 -26.05.2021

Ort:                      Z, Adresse 2, **** Z

Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA zu verantworten, dass die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2020 nicht bis zum 15. März 2021 dem Landeshauptmann elektronisch in Form einer XML-Datei im Wege des Registers gem. § 22 AWG 2002 übermittelt wurde, obwohl aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler - mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern - nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe (Jahresabfallbilanz), vorzunehmen und die Jahresabfallbilanzen bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden haben. Es haben sämtliche Abfallsammler- bzw. -behandler gem. § 24a AWG 2002 die Jahresabfallbilanz gem. § 8 Abfallbilanz-Verordnung zu erstellen und gem. § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV die Jahresabfallbilanz elektronisch in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers an den Landeshauptmann zu melden.

Die angeführte Firma ist gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 als Abfallsammler zur Aufzeichnung verpflichtet.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 3 AWG 2002 iVm § 8 Abfallbilanzverordnung begangen und wurde deshalb über ihn gemäß § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Stunden) verhängt.

Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde im Betrag von Euro 20,00 festgelegt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte über die Erlaubnis zum Sammeln von bestimmten (nicht gefährlichen) Abfällen verfüge. Nach den gesetzlichen Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 seien Abfallsammler aufzeichnungspflichtig bezüglich der von ihnen gesammelten Abfälle und hätten dem Landeshauptmann von Tirol bis spätestens 15.03. eines jeden Jahres eine Jahresabfallbilanz in einer einzigen XML-Datei vorzulegen.

Die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2020 habe der Beschuldigte nicht zeitgerecht bis zum 15.03.2021 in Vorlage gebracht, erst am 27.07.2021 hätte er dies nachgeholt.

Infolgedessen stehe fest, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Übertretung begangen habe.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd gewertet worden sei. Erschwerungsgründe seien hingegen nicht hervorgekommen.

Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei diesbezüglich von zumindest Durchschnittsverhältnissen auszugehen gewesen.

Beim gegebenen gesetzlichen Strafrahmen von Euro 3.400,00 sei die verhängte Strafe von Euro 200,00 tat- und schuldangemessen und auch ausreichend, um den Beschuldigten von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.

2)

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher erkennbar die Behebung der Strafentscheidung sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden.

Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber kurz zusammengefasst aus, dass er keinen Anlass für die Strafe erkennen könne, habe er doch immer so gehandelt, wie es ihm von der früheren Mitarbeiterin der Behörde angeordnet worden sei.

Diese Mitarbeiterin sei jetzt nicht mehr im Amt und habe er nunmehr Probleme.

Mit Hilfe der neuen Mitarbeiterin habe er eine Bilanz erstellt, diese sei aber ein Blödsinn, scheine seine Sammelware doch in der Bilanz der Firma BB auf, für welche er die Ware sammle.

Wegen der ISCC-Zertifizierung sei es auch nicht anders möglich.

Er habe eine Scheinbilanz erstellt, um keine Strafe zu bekommen, was jetzt natürlich falsch sei, weil die Bilanz doppelt erstellt worden sei, nämlich einmal von seiner Firma und einmal von der Firma BB.

Mache man es falsch, bekomme man keine Strafe. Mache man es wahrheitsgetreu, dann bekomme man eine Strafe.

Daher erhebe er Einspruch gegen die Strafentscheidung und ersuche er um genaue Erklärung, wie er es machen solle, um in Zukunft keine Strafe zu bekommen.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Jahresabfallbilanz an den zuständigen Landeshauptmann.

Der Beschwerdeführer verfügt über die Erlaubnis zum Sammeln von bestimmten (nicht gefährlichen) Abfällen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

Der Beschwerdeführer hat die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2020 nicht bis zum 15.03.2021 elektronisch in Form einer XML-Datei im Wege des vorgesehenen Registers dem Landeshauptmann von Tirol gemeldet bzw übermittelt, dies hat er auch nicht bis zum 26.05.2021 getan.

Erst am 27.07.2021 hat der Rechtsmittelwerber die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2020 dem Landeshauptmann von Tirol gemeldet.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage ergibt.

Insbesondere hat auch der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht bestritten, dass er über die abfallwirtschaftsrechtliche Erlaubnis zum Sammeln von bestimmten (nicht gefährlichen) Abfällen verfügt, er sohin in Bezug auf die von ihm gesammelten Abfälle aufzeichnungspflichtig ist und jedes Jahr eine entsprechende Jahresabfallbilanz bis spätestens 15.03. jeden Jahres an den Landeshauptmann zu melden hat.

Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass er die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2020 nicht – wie gesetzlich vorgesehen – bis zum 15.03.2021 dem Landeshauptmann von Tirol elektronisch in Form einer XML-Datei übermittelt hat.

Dementsprechend konnte die gegebene Aktenlage ohne Bedenken der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt sich die maßgebliche Rechtslage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019, wie folgt dar:

Nach § 17 Abs 1 AWG 2002 haben Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler), getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen.

Entsprechend der Rechtsvorschrift des § 21 Abs 3 AWG 2002 haben ua aufzeichnungspflichtige Abfallsammler ihre Jahresabfallbilanzen bis spätestens 15.03. jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.

Bezüglich dieser Meldung der Jahresabfallbilanz ordnet § 8 Abs 3 der Abfallbilanzverordnung, BGBl II Nr 497/2008, an, dass die Bilanz in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15.03. jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr an den Landeshauptmann zu melden ist.

Gemäß § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua seiner Meldepflicht gemäß § 21 AWG 2002 nicht nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; dieser ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.400,00 zu bestrafen.

V.       Erwägungen:

1)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der nicht fristgerechten Meldung der Jahresabfallbilanz für das Jahr 2020 jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht, hat er doch diese Meldung nicht bis zum 15.03.2021 an den Landeshauptmann von Tirol in der rechtlich vorgegebenen Weise vorgenommen, sondern erst am 27.07.2021.

Die objektive Tatverwirklichung wird vom Beschwerdeführer mit seinen Rechtsmittelausführungen auch gar nicht bestritten.

Das Beschwerdevorbringen betrifft vorliegend die subjektive Tatseite. Allerdings ist es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden darzutun. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer die strittige Unterlassung der Meldung auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist nämlich anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen

Als befugter Abfallsammler musste der Beschwerdeführer davon Kenntnis haben, dass er bis zum 15.03. eines jeden Jahres seine Jahresabfallbilanz dem Landeshauptmann von Tirol zu melden hat. Dass der Rechtsmittelwerber dieses Wissen auch hatte, ergibt sich zwanglos aus seinen Rechtsmittelausführungen, wonach er schon seit Jahren unter Anleitung einer Behördenmitarbeiterin derartige Jahresabfallbilanz-Meldungen erstattet hat.

Insofern der Beschwerdeführer versucht, sein Fehlverhalten betreffend die Jahresabfallbilanz 2020 durch einen Mitarbeiterwechsel bei der Behörde zu erklären, ist ihm die Stellungnahme der zuständigen Behörde entgegenzuhalten, wonach

-   er telefonisch darüber aufgeklärt worden ist, dass er zumindest eine Leermeldung abzugeben hat, und

-   eine Nachschau in den Unterlagen ergeben hat, dass er die Jahresabfallbilanz für 2020 erst am 27.07.2021 dem Landeshauptmann von Tirol gemeldet hat.

Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, zeitgerecht – also bis zum 15.03.2021 – die Jahresabfallbilanz für 2020 in der Form gemeldet zu haben, wie dies entsprechend seinen Ausführungen die vormalige Behördenvertreterin angeordnet hat.

Im angelasteten Tatzeitraum bis zum 26.05.2021 hat der Rechtsmittelwerber überhaupt keine Jahresabfallbilanz für 2020 der zuständigen Behörde in Vorlage gebracht. Dass dies rechtlich nicht angeht, in der gesetzlich vorgegebenen Frist überhaupt keine Meldung über die Jahresabfallbilanz zu erstatten, hätte ihm als befugten Abfallsammler jedenfalls bekannt sein müssen.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch gar nicht behauptet, dass die ehemalige Behördenmitarbeiterin von ihm gar keine Jahresabfallbilanz verlangt hätte. Trotzdem hat er für das Jahr 2020 keine Jahresabfallbilanz zumindest bis zum 26.05.2021 vorgelegt, was im Gegenstandsfall sein Verschulden begründet.

2)

Die von der belangten Strafbehörde vorgenommene Bestrafung des Rechtsmittelwerbers wurde demnach rechtlich zutreffend durchgeführt. Infolgedessen war die angefochtene Strafentscheidung aufgrund ihrer Rechtskonformität zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, die durch die Tat verletzten Rechtsvorschriften sowie die anzuwendende Strafbestimmung unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben, dies mit Blick auf das Gebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).

Die gegen die bekämpfte Strafentscheidung vorgetragene Beschwerdeargumentation ist nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu noch Folgendes auszuführen ist:

Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, dass eine Jahresabfallbilanz für seine Firma ein Blödsinn sei, da seine Sammelware in der Bilanz der Firma BB aufscheine und er die Ware für die genannte Firma sammle, weshalb es zu einer falschen Doppelbilanz komme, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Umstände ihn nicht von seiner Meldepflicht befreien können, da er nach der aufgezeigten Rechtslage entsprechend der Vorschrift des § 21 Abs 3 AWG 2002 jedenfalls eine Leermeldung einzubringen gehabt hätte, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben hat, sollte also sein Vorbringen zutreffend sein, dass seine Sammeltätigkeit im Jahr 2020 tatsächlich der Firma BB zuzurechnen ist.

3)

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen.

Die belangte Strafbehörde ist ebenfalls von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen beim Rechtsmittelwerber ausgegangen, dieser Annahme ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist grundsätzlich nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass abfallwirtschaftsrechtlichen Meldepflichten nachgekommen wird, da erst dies ermöglicht, die Abfallströme in Österreich – beginnend vom Anfall der Abfälle bis zu deren Verwertung bzw Beseitigung – nachzuvollziehen und somit die Einhaltung der Vorschriften des AWG 2002 überwachen zu können.

Zutreffend hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd berücksichtigt. Auch für das erkennende Verwaltungsgericht sind im Gegenstandsfall keine Straferschwerungsgründe hervorgekommen.

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers war im Gegenstandsfall zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Rechtsrichtig hat die belangte Behörde spezialpräventive Überlegungen der Strafbemessung zugrunde gelegt, soll doch der Beschwerdeführer dazu verhalten werden, hinkünftig seinen Meldepflichten nach dem AWG fristgerecht nachzukommen.

Das entscheidende Verwaltungsgericht vermag auch generalpräventive Gründe zu erkennen, die für eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers sprechen, soll doch allen meldepflichtigen Abfallsammlern und –behandlern deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung von abfallwirtschaftsrechtlichen Meldepflichten nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen von Euro 3.400,00 nur äußerst geringfügig ausgeschöpft, sodass die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten ist. Aufgrund der ohnehin schon geringen Bemessung der Geldstrafe konnte eine Strafreduktion vorliegend nicht erfolgen.

Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Bestrafung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind vorliegend nicht gegeben, zumal dies in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nur dann in Betracht kommt, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.

Angesichts des öffentlichen Interesses an einer Einhaltung der bestehenden abfallwirtschaftsrechtlichen Meldepflichten ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als geringfügig zu bewerten.

4)

Von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte in der gegenständlichen Beschwerdesache abgesehen werden, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt hat, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf die für ihn bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde, einen solchen Antrag auf Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellen zu können.

Nachdem überdies von der belangten Strafbehörde im angefochtenen Bescheid bloß eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte auf der Grundlage der Gesetzesvorschrift des § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von einer Verhandlung Abstand genommen werden.

Das erkennende Verwaltungsgericht sah im Gegenstandsfall auch keine Notwendigkeit, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vorzunehmen. Die mündliche Erörterung der Rechtssache ließ eine weitere Klärung derselben nicht erwarten. Der Beschwerdeführer hat vorliegend auch keine wirklich entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltsbestreitungen gemacht. Konkrete Beweisanträge hat er ohnedies nicht gestellt.

Beweisaufnahmen waren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich zur Lösung der Beschwerdesache nicht erforderlich. Die Rechtsmittelentscheidung konnte auf der Basis der gegebenen Aktenlage getroffen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass an der Einhaltung der Meldepflichten in Bezug auf die Abfallbilanzen aufzeichnungspflichtiger Abfallsammler und –behandler ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, lässt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien klar ableiten (vgl dazu etwa VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).

Im Übrigen ist im Gegenstandsfall die maßgebliche Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass vorliegend auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Insgesamt hat sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Meldepflicht
Jahresabfallbilanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.26.3421.1

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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