RS Vwgh 1964/7/7 2356/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1964
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit, die Verwaltungsvorschrift (hier: § 132 lit a GewO iVm der Verordnung BGBl 96, über das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen) infolge der nicht sofortigen Behebbarkeit von Verträgen aus zivilrechtlichen Gründen einzuhalten, ist nicht unverschuldet.Die Unmöglichkeit, die Verwaltungsvorschrift (hier: Paragraph 132, Litera a, GewO in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt 96, über das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen) infolge der nicht sofortigen Behebbarkeit von Verträgen aus zivilrechtlichen Gründen einzuhalten, ist nicht unverschuldet.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002356.X01

Im RIS seit

05.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten