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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Die Unmöglichkeit, die Verwaltungsvorschrift (hier: § 132 lit a GewO iVm der Verordnung BGBl 96, über das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen) infolge der nicht sofortigen Behebbarkeit von Verträgen aus zivilrechtlichen Gründen einzuhalten, ist nicht unverschuldet.Die Unmöglichkeit, die Verwaltungsvorschrift (hier: Paragraph 132, Litera a, GewO in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt 96, über das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen) infolge der nicht sofortigen Behebbarkeit von Verträgen aus zivilrechtlichen Gründen einzuhalten, ist nicht unverschuldet.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002356.X01Im RIS seit
05.09.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025