TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/10 LVwG-2022/25/0315-1

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Veröffentlicht am 10.02.2022
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Entscheidungsdatum

10.02.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 26.01.2022, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.12.2021, Zl ***, betreffend Verfahren gemäß § 359b GewO 1994

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid stellt die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. fest, dass die Anlage, um deren gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Appartementhauses auf Gp **1 KG W, Adresse 3, angesucht wurde, den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 3 GewO 1994 iVm § 1 Z 2 der Verordnung Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die den vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idgF, entspricht. Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 359b Abs 4 GewO dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt. Gemäß § 359b Abs 3 GewO wurden zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen eine Vielzahl von Aufträgen erteilt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass sich die angefochtene Entscheidung mit der Errichtung und dem Betrieb eines Appartementhauses X in **** Z, Adresse 3, auf Gp .**1, KG W, befasse. Gemeint sei wohl das Appartementhaus CC und nicht „DD“.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, anzuführen, warum die von ihr zusammengefassten Einwendungen des Beschwerdeführers keinerlei Berücksichtigung fänden. Der schlichte Verweis auf die Gesetzesstellen sei keine Begründung und stelle diese einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren hätten die Nachbarn beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Es bestehe die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen die Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben. Die belangte Behörde zähle die Bestimmungen für die Anwendung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass hier nicht alle Voraussetzungen vorlägen. Die genehmigte Betriebsanlage bzw die zur Betriebseinheit gehörenden Anlagen im Gebäude seien größer als 800 m2. Darauf habe der Beschwerdeführer bereits hingewiesen, dies sei jedoch ungehört geblieben. Die belangte Behörde nehme das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren mit der schlichten Begründung an, dass ein Gastgewerbebetrieb mit weniger als 100 Fremdenbetten vorläge. Richtigerweise habe hier nur das ordentliche Verfahren Platz. Aktuelle Unterlagen der Aufnahme des tatsächlichen Bestandes seien unerlässlich, dies im Hinblick darauf, dass die Anlage seit 25 Jahren ungenehmigt betrieben werde. Ob und inwieweit die Baupläne von 1997 den betrieblichen Tatsachen entsprechen, sei dahingestellt. Die Einwendungen des Nachbarn seien nur unzulänglich berücksichtigt worden.

Zur monierten Parkplatzsituation habe die Behörde auf die Zuständigkeit der Baubehörde hingewiesen. Ein wesentlicher Punkt bei gewerblichen Genehmigungen stelle der Umstand dar, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt werde. Dies sei gerade hier wegen der mangelnden Parkplatzsituation gegeben. Bei einer Belegung von 31 Personen sei unter Zugrundelegung der planlichen Tabelle von insgesamt 10, bei einer Belegung mit 46 Personen von mindestens 14 Fahrzeugen auszugehen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung abzuweisen, in eventu der belangten Behörde aufzutragen, das ordentliche Genehmigungsverfahren zu führen.

II.      Sachverhalt:

EE, geboren am XX.XX.XXXX, und die FF regGenmbH sind Miteigentümer von Bp .**1 KG, W, mit einer Fläche von 1.032 m2. Dieses Grundstück befindet sich in W im südwestlichen Kreuzungsbereich der Gemeindestraßen „Adresse 4“ und „Adresse 5“. Südlich von Bp .**1 befindet sich Gst **2 mit einer Fläche von 312 m2, welches im Alleineigentum von EE steht. Daran, südlich angrenzend, befindet sich das im Alleineigentum des Beschwerdeführers AA stehende bebaute Gst **3 mit einer Fläche von 1.540 m2.

Das Gebäude auf Bp .**1 umfasst insgesamt 5 Geschoße, die Zufahrt erfolgt über die nördlich gelegene Adresse 5. Die Parkplätze liegen verteilt um das gegenständliche Objekt. Das Gebäude umfasst neben 10 zur Vermietung bestimmten Appartements und den damit in Zusammenhang stehenden weiteren Betriebseinheiten private Räumlichkeiten des Eigentümers. Die 10 Appartements sind bei Normalbelegung für 31 Personen, bei Maximalbelegung für 46 Personen ausgelegt. Für die Gäste wird auch ein Saunabereich errichtet.

Seit der Ausführung der Baubewilligung aus dem Jahr 1979 wurden an den Außenanlagen sowie den Dach- und Parkflächen keine baulichen Veränderungen vorgenommen.

Bezüglich der bewilligten Anlage sind emissionstechnisch als Schallquellen im Außenbereich nur die beiden Lüftungsöffnungen zu erwähnen. Bei konsensgemäßem Betrieb ist aus diesen mit keinen relevanten Emissionsauswirkungen zu rechnen.

AA hat sein Gst **3 gegenüber dem nördlich gelegenen Gst **2 durch eine Abgrenzung entlang der Grundgrenze mit einer Rieselpackung gegenüber dem Eindringen von Oberflächenwässer gesichert. Die Versickerung der Oberflächenwässer stellt gegenüber dem Grundwasser eine Einwirkung dar, die nicht mehr als geringfügig ist und wo bei Funktionsfähigkeit der Anlage das Bemessungsereignis über die Entwässerungsanlage abgeleitet werden kann. Ein Teil der Wässer wird nicht versickert, sondern in die Gemeindekanalisation geleitet. Ein direkter Oberflächenabfluss von Bp .**1 auf Gst **3 ist ausgeschlossen. Ein indirekter Abfluss im südöstlichen Bereich kann durch eine Abflussprobe ausgeschlossen werden. Im Gewerbebetrieb sollen 2 Mitarbeiter beschäftigt werden.

Die Einreichunterlagen waren für die Sachverständigen ausreichend, um die fachlichen Beurteilungen treffen zu können.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X; er wurde in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, weshalb keine weiteren Beweisaufnahmen vorzunehmen waren.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gewerbeordnung 1994:

㤠359b

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1.       jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die  Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in  Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind  oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu  bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2.       das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und  sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische  Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW  nicht übersteigt oder

3.       die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

4.       das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder

5.       bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage  einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände  erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994, idF BGBl II Nr 19/1999:

„§ 1

Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:

1.       Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4  GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in  denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird  (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße  Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);

2.       Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1  GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;

3.       Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Z 2 fallen;

4.       Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 1, 5, 6, 7  oder 8 GewO 1994;

5.       Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 1 000 Festmeter;

6.       Betriebsanlagen zum Verarbeiten

a)       von Brotgetreide zu Mehl und bzw. oder

b)       von Futtergetreide,

         die zur Vermeidung von Staubentwicklung eingehaust sind, bis zu einer jährlichen  Gesamtmenge von 10 t Getreide;

7.       Betriebsanlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen monatlich  nicht mehr als sechs Vieheinheiten (§ 30 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.  Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993) verarbeitet  werden und hievon nicht mehr als 25% auf das Selchen entfallen;

8.       Betriebsanlagen zur Verarbeitung von monatlich nicht mehr als 2 000 kg Lebendgewicht  Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);

9.       Betriebsanlagen zur Instandsetzung von Krafträdern, Personenkraftwagen und bzw.  oder Kombinationskraftwagen, in denen gleichzeitig nur an zwei Kraftfahrzeugen  gearbeitet werden kann;

10.      Abstellplätze

a)       für höchstens zwölf gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder  Anhänger) mit einem 3 500 kg nicht übersteigenden höchsten zulässigen  Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs oder

b)       für höchstens sechs gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder  Anhänger) mit einem 3 500 kg übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht  jedes Fahrzeugs oder

c)       für höchstens so viele gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder  Anhänger), wie sich aus dem Umrechnungsschlüssel „ein Fahrzeug gemäß lit. b  entspricht zwei Fahrzeugen gemäß lit. a“ ergibt, die nur an Werktagen in der Zeit von  6 Uhr bis 22 Uhr bestimmungsgemäß verwendet werden, einschließlich der  erforderlichen Bereiche für die Wartungsarbeiten an den abgestellten Fahrzeugen;

11.      Anlagen zur Herstellung von Betonwaren bis zu einer täglichen Verarbeitungsmenge  von 5 t Zement;

12.      Anlagen zur Erzeugung von Kunststeinen bis zu einer täglichen Verarbeitungsmenge  von 1 t Zement;

13.      Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Metallen überwiegend mittels spanabhebender  Einrichtungen in einer Maschinenhalle;

14.      Anlagen zur Erzeugung oder Instandsetzung von Kommunikationsgeräten (Sende-,  Empfangs- und Übertragungseinrichtungen) mit höchstens 20 Bearbeitungsplätzen;

15.      Anlagen zur Bearbeitung von tafelförmigen Metallen, in denen Abkantpressen bis zu  einer Bearbeitungsbreite von 3,2 m eingesetzt werden (Bauspengleranlagen);

16.      Anlagen zur Erzeugung oder Instandhaltung von chirurgischen und medizinischen  Instrumenten mit höchstens 20 Bearbeitungsplätzen;

17.      Anlagen zur Herstellung oder Instandhaltung von Booten mit einem monatlichen  Rohmaterialeinsatz von höchstens 10 t;

18.      Anlagen zur Verarbeitung von Textilien zu Kleidern, Wäschewaren oder Miederwaren  mit höchstens 30 selbständigen Nähvorrichtungen in Gebäuden, in denen sich keine  Wohnungen befinden;

19.      Anlagen zur kürschner- oder säcklermäßigen Bearbeitung von Fellen mit höchstens 20  selbständigen Nähvorrichtungen in Gebäuden, in denen sich keine Wohnungen  befinden;

20.      Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von Schuhwerk und Lederwaren mit  höchstens 20 Maschinen zur Verbindung der einschlägigen Materialien;

21.      Anlagen zur Herstellung von Spielzeug mit Ausnahme von elektrisch betriebenem  Spielzeug und von Chemiekästen;

22.      Anlagen zur Lagerung von Malerei- und Anstrichbetriebsmitteln bis zu einer Lagerfläche  von 125 m2;

23.      Anlagen zur Bearbeitung von Natur- oder Kunststein, in denen Steinschneidgeräte mit  einer Schneidtiefe von höchstens 12 cm in einer Maschinenhalle verwendet werden;

24.      Anlagen zum Entwickeln von Filmen oder Ausarbeiten von Fotografien bis zu einer  monatlichen Menge an Entwicklungsgut von 26 000 m;

25.      Anlagen zur Reinigung von Tankeinrichtungen mit höchstens zwei Bearbeitungsplätzen;

26.      Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von Waffen mit höchstens 20  Bearbeitungsplätzen;

27.      Anlagen zum Einstellen und Betreuen von höchstens 35 fremden Reittieren;

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1994 in Kraft.“

V.       Erwägungen:

Die Gewerbebehörde hat bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 353 GewO 1994 entsprechenden Genehmigungsantrages, wenn sich aus dem Ansuchen ergibt, dass die Anlage den in § 359b Abs 1 Z 1 bis 5 genannten Tatbestandsvoraussetzungen entspricht, von Amts wegen einem Feststellungsbescheid im Sinn dieser Gesetzesstelle zu erlassen.

Den Nachbarn kommt in einem Verfahren nach § 359b GewO in der Sache Parteistellung nicht zu. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass den Nachbarn ein Anhörungsrecht eingeräumt wird, nichts zu ändern. Dieses Anhörungsrecht räumt Nachbarn keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen ein. Nachbarn kommt daher auch nicht das Recht zu, geltend zu machen, Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO würden nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO blieben nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt (VwGH 14.04.1999, 99/04/0091). In diesem Verfahren kommt den Nachbarn lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, insoweit eingeschränkte Parteistellung zu.

Erfüllt die Betriebsanlage die im § 359b Abs 1 oder die in einer Verordnung gemäß Abs 5 festgelegten Voraussetzungen, dann hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn diese die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass sich die gewerbebehördliche Genehmigung auf ein Appartementhaus X in W, Adresse 3, beziehe, so liegt hier in der Einleitung des Bescheides ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Im Spruch wird die Anlage korrekt unter katastermäßiger und postalischer Bezeichnung angeführt.

Die Rüge, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und sich auf das bloße Zitieren der anzuwendenden Gesetzesstellen beschränkt hätte, ist nicht zutreffend, da auf den Seiten 18 und 19 des bekämpften Bescheides sehr wohl auf die Einwendungen ohne der Anführung von Gesetzeszitaten eingegangen wird. Dieser behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor, die diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid sind auch inhaltlich zutreffend.

AA wurde im erstinstanzlichen Verfahren im Zuge des Anhörungsrechtes die Gelegenheit zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen gegeben, wurde ihm der gegenständliche Feststellungsbescheid zugestellt und er damit in förmlich korrekter Weise in das Verfahren einbezogen.

Der Beschwerdeführer rügt, dass nicht alle Voraussetzungen für eine Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens im gegenständlichen Fall vorlägen, dies schon allein deshalb, da sich das Ausmaß der Betriebsanlage auf mehr als 800 m2 erstrecke.

Dabei wird übersehen, dass § 359b Abs 1 5 Fälle für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vorsieht und diese 5 Ziffern jeweils durch das Wort „oder“ verbunden sind, was bedeutet, das nicht kumulativ alle 5 Voraussetzungen vorliegen müssen, sondern zumindest eine der Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt sein muss, wie dies auch in Abs 2 so formuliert ist. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung nach § 359b Abs 1 auf dessen Z 3 und nicht auf die Z 2, wo unter anderem die 800 Quadratmeterregelung enthalten ist. Es ist deshalb nur zu prüfen, ob gegenständliche Betriebsanlage in der Verordnung BGBl Nr 850/1994 idgF genannt ist.

Gemäß § 1 Z 2 dieser Verordnung sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden, dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 zu unterziehen. Da bei gegenständlicher Betriebsanlage maximal 46 Fremdenbetten bereitgestellt werden, ist diese Verordnung auf sie anzuwenden. Bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 850/1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen ist gemäß § 359b Abs 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Ziffern 1 und 2 des § 359b Abs 1 genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 1 oder Z 2 GewO vorliegen.

Es ist nicht Sache der Gewerbebehörde, nachzuprüfen, ob die Baupläne von 1997 den betrieblichen Tatsachen entsprechen, weil dies in den Kompetenzbereich der Baubehörde fällt. Das Gleiche gilt für die monierte Parkplatzsituation, die Überprüfung der Einhaltung der Stellplatzverordnung ist Sache der Baubehörde.

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass ein wesentlicher Punkt bei gewerblichen Genehmigungen der Umstand ist, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird und dies im Zusammenhang mit der behaupteten mangelnden Parkplatzsituation erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen, dass § 74 Abs 2 Z 4 GewO keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn begründet und dieser Einwand daher nicht rechtswirksam erhoben werden kann.

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Artikel 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und die inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hatte. Im bekämpften Bescheid wurden die Gutachten vollinhaltlich wiedergegeben, ebenso ist die Projektbeschreibung enthalten und wurde der festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der Sachverhalt steht fest, in der Beschwerde werden reine Rechtsfragen thematisiert, weshalb im Sinn der genannten Gesetzesstelle ungeachtet des Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO durchzuführen hatte, und der angefochtene Feststellungsbescheid somit rechtskonform ergangen ist, weshalb vorliegender Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

vereinfachtes Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.0315.1

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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