TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/11 95/20/0286

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Veröffentlicht am 11.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1995, Zl. 4.342.849/8-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Afghanistan, der am 31. März 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag den Asylantrag gestellt hat, gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 1993 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer fiele, weil er ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe, unter Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb ihm gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 kein Asyl zu gewähren sei. Diese Schlußfolgerung hat die belangte Behörde aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung gezogen, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. August 1994 gemäß § 12 Abs. 3 Z. 3 SGG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention komme es weder auf den Ort der Tatbegehung noch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einreise in das Fluchtland an. Maßgeblich sei vielmehr, daß das im bezogenen Artikel der GFK genannte Delikt vor der behördlichen "Zulassung als Flüchtling" gesetzt worden ist.

Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1996, Zl. 95/20/0018, den Standpunkt vertreten, daß die angeführte Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention den Ausschluß ihrer Anwendbarkeit nur in solchen Fällen vorsieht, in denen ein Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat; auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da die belangte Behörde damit insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und dem Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Kosten

(§§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994) zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200286.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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