RS Vfgh 2021/11/29 G231/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1a
EO §382
MarkenschutzG 1970 §56
ZPO §17, §18, §19
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1 Z9

Leitsatz

Zurückweisung eines aus Anlass eines Provisorialverfahrens gestellten Parteiantrags

Rechtssatz

Gemäß Art140 Abs1a B-VG iVm §62a Abs1 Z9 VfGG ist die Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" unzulässig. Gegen den Ausnahmetatbestand in §62a Abs1 Z9 zweiter Fall VfGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die einschreitende Partei den Antrag aus Anlass eines Verfahrens betreffend eine einstweilige Verfügung gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung stellt, erweist sich der Antrag gemäß §62a Abs1 Z9 VfGG als unzulässig.

Soweit die einschreitende Partei "in eventu" einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG stellt, handelt es sich nicht um einen Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren im Rahmen desselben Verfahrens knüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht stattgibt. Ein bedingter Antrag dieser Art ist nach der stRsp des VfGH unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G231/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2021 G231/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Exekutionsrecht, Rechtsschutz, Eventualantrag, VfGH / Legitimation, Verfügung einstweilige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G231.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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