RS Vfgh 2021/12/15 G258/2021 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

25/01 Strafprozess
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §170 Abs1, §222 Abs2
StaatsanwaltschaftsG §8, §35
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO sowie des StaatsanwaltschaftsG mangels Präjudizialität sowie mangels Vorbringen von Bedenken gegen die angewendete Norm

Rechtssatz

Dem Parteiantrag liegt ein Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung einer Festnahmeanordnung und den Widerruf einer Fahndungsausschreibung zur Festnahme zugrunde. Das Landesgericht Leoben hat die angefochtenen §§8 und 35 StAG und §222 Abs2 StPO für seine Entscheidung nicht angewendet. Mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen erweist sich daher der Antrag, soweit er die §§8 und 35 StAG sowie §222 Abs2 StPO betrifft, als unzulässig.

Der Antragsteller macht mit seinem Vorbringen hinsichtlich §170 Abs1 StPO nur Vollzugsmängel geltend. Die Entscheidung eines Gerichtes ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG. Der Antrag ist daher, soweit er sich auf §170 Abs1 StPO bezieht, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G258/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2021 G258/2021 ua

Schlagworte

Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G258.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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