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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §129 Abs2Rechtssatz
Durch die Behauptung allein, wegen der Geringfügigkeit der (Instandsetzungsarbeiten) Arbeiten wäre kein anderer Gewerbetreibender bereit gewesen, die Arbeit zu übernehmen, kann der nach § 5 Abs 1 VStG geforderte Entlastungsbeweis nicht erbracht werden (Hinweis E 18.9.1962, 1973/61).Durch die Behauptung allein, wegen der Geringfügigkeit der (Instandsetzungsarbeiten) Arbeiten wäre kein anderer Gewerbetreibender bereit gewesen, die Arbeit zu übernehmen, kann der nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG geforderte Entlastungsbeweis nicht erbracht werden (Hinweis E 18.9.1962, 1973/61).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001984.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025