RS Vwgh 1966/3/28 1984/65

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Veröffentlicht am 28.03.1966
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Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §135
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Durch die Behauptung allein, wegen der Geringfügigkeit der (Instandsetzungsarbeiten) Arbeiten wäre kein anderer Gewerbetreibender bereit gewesen, die Arbeit zu übernehmen, kann der nach § 5 Abs 1 VStG geforderte Entlastungsbeweis nicht erbracht werden (Hinweis E 18.9.1962, 1973/61).Durch die Behauptung allein, wegen der Geringfügigkeit der (Instandsetzungsarbeiten) Arbeiten wäre kein anderer Gewerbetreibender bereit gewesen, die Arbeit zu übernehmen, kann der nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG geforderte Entlastungsbeweis nicht erbracht werden (Hinweis E 18.9.1962, 1973/61).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001984.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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