TE Vwgh Erkenntnis 1982/3/5 1157/80

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Veröffentlicht am 05.03.1982
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Index

GelVerkG
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina, Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Csaszar, über die Beschwerde des GH in G, vertreten durch Dr. Josef Friedrich und Dr. Peter Primus, Rechtsanwälte in Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. März 1980, Zl. 4-27 Ha 13/4-1980, betreffend Taxikonzessionsansuchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat Graz sprach mit Bescheid vom 16. August 1979 aus, es werde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erweiterung seiner Konzession zum Betrieb des Taxigewerbes mit einem Personenkraftwagen bis zu neun Sitzplätzen mit dem Standort Graz, Leonhardstraße 104, (Konzessionsdekret vom 5. Jänner 1971), „also um die Erteilung einer weiteren Konzession“, mangels Bedarfes gemäß § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, keine Folge gegeben.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 13. März 1980 keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung ihres Bescheides gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, daß der Bedarf nach der angestrebten Taxikonzession als eindeutig nicht vorhanden habe festgestellt werden können. Unter anderem führte die Behörde aus, durch Erhebungen in der Funktaxizentrale sei festgestellt worden, daß die mit Taxiruf angeforderten Fahrten mit „geringen Einzelausnahmen“ innerhalb einer Zeitspanne von fünf Minuten von den Taxifahrzeugen übernommen worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf antragsgemäße Konzessionserteilung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter anderem vor, es seien die Erhebungen in der Funkzentrale nicht zielführend gewesen, da es nicht darauf ankomme, wann ein Taxilenker einen Fahrtauftrag annehme, sondern bis wann er beim Fahrgast, der den Fahrtauftrag an die Zentrale erteilt habe, eintreffe. Darüber gebe es aber in der Funkzentrale keine Aufzeichnungen.

Der Beschwerdeführer macht schon damit einen wesentlichen Verfahrensmangel geltend.

Die beantragte Konzession darf zufolge § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes nur dann erteilt (erweitert) werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist. Bei der Feststellung des Bedarfes ist zufolge § 25 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen. Die belangte Behörde hatte davon auszugehen, daß eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann anzunehmen war, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren - von den Fällen einer ungedeckten Nachfrage infolge des Zusammentreffens nicht alltäglicher Ereignisse abgesehen - wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann, wobei jedenfalls im Bereich einer Stadt in der Größe von Graz bereits Wartezeiten ab fünf (vollen) Minuten Erheblichheit zukommt. Auch über Telefon oder Funk erreichbare Taxifahrzeuge können zur Bedarfsbefriedigung beitragen, doch setzt dies gleichfalls voraus, daß auch bei ihrer Inanspruchnahme innerhalb der Grenzen des Zumutbaren keine nennenswerten Wartezeiten auftreten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1978, Zl. 1748/77, und vom 11. Oktober 1979, Zl. 1995/78).

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens würdigte die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem oben wiedergegebenen Ermittlungsergebnis die in der Zeit vom 30. November 1979 bis 6. Dezember 1979 in der „Funktaxizentrale“ in Graz durchgeführten Erhebungen, die aber, wie aus dem Bericht des Magistrates Graz, Magistratsabteilung 19, vom 14. Dezember 1979 hervorgeht, lediglich die vom Fahrtauftrag bis zur Fahrtannahme (durch den Taxilenker) verstrichenen Zeiten ausweisen. „Welche tatsächlichen Zeiten von der Fahrtannahme bis zur Fahrgastaufnahme jeweils verstrichen ist (verkehrsbedingte Verzögerungen), konnte erhebungsmäßig“ - in der „Funktaxizentrale“ - „nicht erfaßt werden.“

Auf dieses Ergebnis vermochte die belangte Behörde die Annahme, es seien im Bereich des Taxifunkverkehrs Wartezeiten - für den Fahrgast - von mehr als fünf Minuten (mit geringen Ausnahmen) nicht festgestellt worden, nicht schlüssig zu gründen. Dem in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen Einwand, es müßte, um in dieser Hinsicht ein genaues Ermittlungsergebnis zu erzielen, praktisch in jedem Fall dem Taxilenker ein Erhebungsorgan beigegeben werden, ist entgegenzuhalten, daß zielführende Feststellungen für den Bereich des Taxifunkverkehrs etwa durch nur dem Zweck dieser Erhebung dienende Fahrtaufträge - stichprobenweise, verteilt auf mehrere Wochen - getroffen werden können.

Somit zeigt sich, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig ist. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß es einer weiteren Erörterung des Beschwerdevorbringens bedurfte.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981 (Art. I und III).

Wien, am 5. März 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980001157.X00

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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