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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des E B in W, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Wansch, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 22/17, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 27. Oktober 2021, W246 2227414-1/8E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen (vgl. VwGH 19.2.2020, Fr 2019/12/0040, mwN).Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus Paragraph 59, VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen vergleiche , VwGH 19.2.2020, Fr 2019/12/0040, mwN).
Wien, am 10. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120023.F00Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022