TE Vwgh Beschluss 2021/11/10 Fr 2021/12/0023

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §59
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des E B in W, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Wansch, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 22/17, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 27. Oktober 2021, W246 2227414-1/8E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

3        Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen (vgl. VwGH 19.2.2020, Fr 2019/12/0040, mwN).Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus Paragraph 59, VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen vergleiche , VwGH 19.2.2020, Fr 2019/12/0040, mwN).

Wien, am 10. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120023.F00

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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