RS Vwgh 2021/12/15 Ro 2019/13/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs4 Z2

Rechtssatz

Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn das BFG bei der Beurteilung des tatsächlichen Wirkens in der Geschäftsführung, also wer die für die Gesellschaft relevante Willensbildung getroffen hat, und für die Frage, ob die bisherigen Geschäftsführer lediglich formal im Unternehmen belassen wurden, um die Wirkungen des Mantelkaufs zu vermeiden, in erster Linie auf das neue Geschäftsfeld und nicht die bloße Abwicklung der ehemaligen Tätigkeit abgestellt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130008.J07

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten