RS Vwgh 2021/12/15 Ro 2019/13/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs4 Z2
KStG 1988 §9
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. KStG 1988 § 9 heute
  2. KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. KStG 1988 § 9 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. KStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. KStG 1988 § 9 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. KStG 1988 § 9 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. KStG 1988 § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 9 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 9 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  12. KStG 1988 § 9 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  14. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  15. KStG 1988 § 9 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  17. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  18. KStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. KStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Rechtssatz

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt nach der hL und Verwaltungspraxis dann vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs sukzessive ersetzt werden (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 545; Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG32, § 8 Rz 1430; KStR 2021, Rz 995). Im Hinblick auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist dabei auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 9 Rz 248b; Renner, GES 2019, 160; Raab, SWK 3/2019, 105; Aigner/Kofler/Moshammer/Tumpel, SWK 27/2013, 1196; krit. Schirmbrand, SWK 11/2013, 578). Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, kann dies daher die Wirkungen des Mantelkaufs nicht verhindern. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn der (oder die) neue(n) Geschäftsführer alleinvertretungsbefugt und die bisherigen Geschäftsführer nur kollektiv zeichnungsberechtigt sind, jedoch - vor allem im Konzern - auch, wenn zwar eine kollektive Vertretungsbefugnis besteht, die "Alt-Geschäftsführer" aber außer dem formalen Leisten der erforderlichen Unterschriften nicht mehr aktiv in die Geschäftsführung und Willensbildung eingebunden sind. Ein Indiz für eine bloß formale Belassung einer Organstellung kann vorliegen, wenn in einer weitgehend funktionslosen Gesellschaft ein weiterer Geschäftsführer unter Beibehaltung der "Alt-Geschäftsführer" bestellt wird, wenn die Geschäftsführungsaufgaben eine derartige Zahl an Geschäftsführern nicht rechtfertigen und für die Belassung kein nachvollziehbarer Grund genannt werden kann. Bedeutung kann auch dem Verhältnis der Gehälter der jeweiligen Geschäftsführer zueinander zukommen sowie den von den Geschäftsführern jeweils übernommenen Tätigkeitsbereichen. Letztlich ist nach einem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob sich die organisatorische Struktur so wesentlich verändert hat, dass - zusammen mit den anderen Strukturänderungen - die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben ist und damit die Mantelkaufbestimmung zur Anwendung gelangt. Dabei ist nicht von Belang, ob innerhalb eines Konzerns von der Konzernspitze oder einer oberen Gesellschaft Einfluss auf die Geschäftsführung genommen werden könnte, weil es auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei der betroffenen Körperschaft ankommt. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 sieht keine Ausnahmen für Konzernvorgänge vor.Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt nach der hL und Verwaltungspraxis dann vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs sukzessive ersetzt werden vergleiche Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, Paragraph 8, Tz 545; Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG32, Paragraph 8, Rz 1430; KStR 2021, Rz 995). Im Hinblick auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist dabei auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen vergleiche Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, Paragraph 9, Rz 248b; Renner, GES 2019, 160; Raab, SWK 3/2019, 105; Aigner/Kofler/Moshammer/Tumpel, SWK 27/2013, 1196; krit. Schirmbrand, SWK 11/2013, 578). Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, kann dies daher die Wirkungen des Mantelkaufs nicht verhindern. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn der (oder die) neue(n) Geschäftsführer alleinvertretungsbefugt und die bisherigen Geschäftsführer nur kollektiv zeichnungsberechtigt sind, jedoch - vor allem im Konzern - auch, wenn zwar eine kollektive Vertretungsbefugnis besteht, die "Alt-Geschäftsführer" aber außer dem formalen Leisten der erforderlichen Unterschriften nicht mehr aktiv in die Geschäftsführung und Willensbildung eingebunden sind. Ein Indiz für eine bloß formale Belassung einer Organstellung kann vorliegen, wenn in einer weitgehend funktionslosen Gesellschaft ein weiterer Geschäftsführer unter Beibehaltung der "Alt-Geschäftsführer" bestellt wird, wenn die Geschäftsführungsaufgaben eine derartige Zahl an Geschäftsführern nicht rechtfertigen und für die Belassung kein nachvollziehbarer Grund genannt werden kann. Bedeutung kann auch dem Verhältnis der Gehälter der jeweiligen Geschäftsführer zueinander zukommen sowie den von den Geschäftsführern jeweils übernommenen Tätigkeitsbereichen. Letztlich ist nach einem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob sich die organisatorische Struktur so wesentlich verändert hat, dass - zusammen mit den anderen Strukturänderungen - die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben ist und damit die Mantelkaufbestimmung zur Anwendung gelangt. Dabei ist nicht von Belang, ob innerhalb eines Konzerns von der Konzernspitze oder einer oberen Gesellschaft Einfluss auf die Geschäftsführung genommen werden könnte, weil es auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei der betroffenen Körperschaft ankommt. Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 sieht keine Ausnahmen für Konzernvorgänge vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130008.J13

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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