RS Vwgh 2021/12/15 Ro 2019/13/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs4 Z2
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Rechtssatz

Anders als etwa das deutsche KStG (vgl. § 8c dKStG) sieht die österreichische Regelung keine Konzernklausel vor, nach der Übertragungen im Konzern nicht den Bestimmungen über den Mantelkauf unterliegen. Der Umstand, dass sich der gesellschaftsrechtliche Einfluss im Konzern über die Konzernspitze bzw. über eine Obergesellschaft bei konzerninternen Übertragungen bzw. Umstrukturierungen nicht ändert, vermag daher die Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 nicht auszuschließen. Es kommt alleine auf die Übertragung der unmittelbaren Gesellschaftsanteile an. Dabei spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen die Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt. Dieser können allgemeine Überlegungen der (konzerninternen) Umstrukturierung, die im Ergebnis steuerneutral vollzogen werden, ebenso aber auch gewinnrealisierende Veräußerungsvorgänge zugrunde liegen. Gestaltungsauslösend kann gleichermaßen die Absicht sein, Verlustpotentiale, die in einer Beteiligungsgesellschaft vorhanden sind, auszunutzen, wie auch aus betriebswirtschaftlichen oder konzernpolitischen Gründen eine Umstrukturierung durchzuführen. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Verluste potentiell auch ohne die Übertragung hätten genutzt werden können.Anders als etwa das deutsche KStG vergleiche Paragraph 8 c, dKStG) sieht die österreichische Regelung keine Konzernklausel vor, nach der Übertragungen im Konzern nicht den Bestimmungen über den Mantelkauf unterliegen. Der Umstand, dass sich der gesellschaftsrechtliche Einfluss im Konzern über die Konzernspitze bzw. über eine Obergesellschaft bei konzerninternen Übertragungen bzw. Umstrukturierungen nicht ändert, vermag daher die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 nicht auszuschließen. Es kommt alleine auf die Übertragung der unmittelbaren Gesellschaftsanteile an. Dabei spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen die Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt. Dieser können allgemeine Überlegungen der (konzerninternen) Umstrukturierung, die im Ergebnis steuerneutral vollzogen werden, ebenso aber auch gewinnrealisierende Veräußerungsvorgänge zugrunde liegen. Gestaltungsauslösend kann gleichermaßen die Absicht sein, Verlustpotentiale, die in einer Beteiligungsgesellschaft vorhanden sind, auszunutzen, wie auch aus betriebswirtschaftlichen oder konzernpolitischen Gründen eine Umstrukturierung durchzuführen. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Verluste potentiell auch ohne die Übertragung hätten genutzt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130008.J03

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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