RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/12/0039

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
BDG 1979 §39
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §25

Rechtssatz

Das VwG hat im Verfahren betreffend Feststellung von Dienstpflichten lediglich drei als Zeugen einvernommene Personen in der Beweiswürdigung namentlich erwähnt. Auch dies erfolgte lediglich summarisch, indem ausgeführt wurde, dass die Feststellungen zu den Spannungsverhältnissen sich aus deren Einvernahmen ergäben. Weder wurden die Feststellungen mit für die Beweiswürdigung wesentlichen Details aus diesen Aussagen untermauert, noch erfolgte eine Auseinandersetzung mit den Angaben der weiters einvernommenen Personen und der übrigen aufgenommenen Beweise. Da auch keineswegs davon gesprochen werden kann, dass sämtliche Zeugen übereinstimmend ausgesagt hätten und es keine widerstreitenden Beweisergebnisse gegeben hätte, stellt sich diese Beweiswürdigung als in einem an Willkür grenzenden Maße mangelhaft und nicht überprüfbar dar. Wenn sich das VwG in seiner rechtlichen Beurteilung ferner darauf beruft, dass die im vorliegenden Fall gegebenen Spannungen ein wichtiges dienstliches Interesse für die erfolgte Versetzung zu begründen vermocht hätten, weshalb es keinesfalls willkürlich gewesen sein könne, den Beamten wegen dieser Spannungen einer anderen Dienststelle dienstzuzuteilen, übersieht es, dass zunächst aufgrund eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung die entsprechenden Feststellungen zu treffen sind, aus welchen das vom VwG behauptete Spannungsverhältnis abzuleiten ist. Abgesehen davon, dass in den beiden Verfahren mit einer Versetzung und einer Dienstzuteilung zu jeweils unterschiedlichen Dienststellen verschiedene dienstrechtliche Maßnahmen gegenständlich waren, hat jeder Richter in seinem Verfahren für sich nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe dazu auch § 45 Abs. 2 AVG). Die zu den entsprechenden Feststellungen führende Bewertung der einzelnen Beweismittel ist daher von dem zur Entscheidung im konkreten Verfahren berufenen Richter selbst durchzuführen (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/08/0043). Sie kann schon aufgrund der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aus einem anderen Erkenntnis übernommen werden.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120039.L01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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