RS Vwgh 2021/12/20 Ro 2018/08/0010

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863
ASVG §17
VwRallg
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 17 heute
  2. ASVG § 17 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 17 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 17 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  9. ASVG § 17 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. So misst § 863 ABGB auch schlüssigen Willenserklärungen einen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schlüssige Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0100; 6.11.2019, Ro 2019/12/0001).Wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. So misst Paragraph 863, ABGB auch schlüssigen Willenserklärungen einen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schlüssige Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt vergleiche VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0100; 6.11.2019, Ro 2019/12/0001).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018080010.J04

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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