RS Vwgh 2021/12/20 Ro 2018/08/0010

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17
VwRallg

Rechtssatz

Im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herrscht gemäß § 17 ASVG das Antragsprinzip (vgl. VwGH 21.4.2004, 2001/08/0077). Die freiwillige Weiterversicherung ist daher in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt, seine Einbeziehung in die Versicherung erfolgt - selbst wenn deren Inhalt in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird - lediglich aufgrund eines Antrags (vgl. VwGH 29.4.2015, Ro 2015/03/0015).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018080010.J02

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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