RS Vwgh 2021/12/20 Ro 2018/08/0010

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1a

Rechtssatz

Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Fehlt es an einer Begründung der Zulässigkeit durch das VwG, so ist diese ausschließlich anhand der Zulässigkeitsbegründung in der Revision zu prüfen (vgl. VwGH 13.2.2020, Ro 2020/05/0001). (hier: Das VwG hielt im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses fest, dass die Revision zulässig sei. Hingegen führte es in den Entscheidungsgründen aus, dass die Revision nicht zulässig sei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018080010.J01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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