RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2018/08/0013

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art7 Abs1
VStG §1 Abs2
VStG §31 Abs2 Z2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0066

Rechtssatz

Der Heranziehung des Hemmungsgrunds gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 VStG steht nicht entgegen, dass dieser erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 mit 1. Juli 2013 - und damit nach dem Tatzeitpunkt - eingeführt wurde. Der VwGH hat bereits klargestellt, dass § 1 Abs. 2 VStG der Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegensteht, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war, sowie dass sich ein allgemeines die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip auch aus Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht ableiten lässt (vgl. VwGH 24.4.2015, Ra 2015/08/0016; 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L06

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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