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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art7 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Heranziehung des Hemmungsgrunds gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 VStG steht nicht entgegen, dass dieser erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 mit 1. Juli 2013 - und damit nach dem Tatzeitpunkt - eingeführt wurde. Der VwGH hat bereits klargestellt, dass § 1 Abs. 2 VStG der Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegensteht, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war, sowie dass sich ein allgemeines die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip auch aus Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht ableiten lässt (vgl. VwGH 24.4.2015, Ra 2015/08/0016; 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L06Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022