TE Vfgh Erkenntnis 1994/9/30 B637/94

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §240a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags eines Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung auf Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 mangels Erfüllung des besonderen Ernennungserfordernisses des erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Berufsausbildung; keine Verletzung des Gleichheitsgebotes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 1. Jänner 1965 mit der Tätigkeit "Kabel- und Verlegsaufsicht" dauernd betraut. Nachdem er der Verwendungsgruppe C der Besoldungsgruppe der Beamten der allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung (§2 Z1 des Gehaltsgesetzes 1956) angehört hatte, bewirkte er gemäß §240a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979, BGBl. 333, idF des ArtI Z19 der BDG-Novelle 1989, BGBl. 346, durch schriftliche Erklärung mit 1. September 1991 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (§2 Z8 des Gehaltsgesetzes 1956 idF des ArtI Z1 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. 656/1983), wobei er aufgrund seiner Verwendung ("Kabel- und Verlegsaufsicht"), die durch §1 lita Z272 der PT-Zuordnungsverordnung, BGBl. 41/1984, der Verwendungsgruppe PT 6 zugeordnet war, in diese Verwendungsgruppe übergeleitet wurde.

2. Nachdem durch §1 lita Z294 der PT-Zuordnungsverordnung 1993, BGBl. 124, die mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten ist, die Verwendung "Kabel- und Verlegsaufsicht" der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet worden war, beantragte der Beschwerdeführer, ihn gemäß §12 a des Gehaltsgesetzes 1956 in die Verwendungsgruppe PT 5 zu überstellen.

3. Diesen Antrag wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß ungeachtet der seit 1. Jänner 1993 gegebenen Zuordnung der Verwendung "Kabel- und Verlegsaufsicht" zur Verwendungsgruppe PT 5 die Voraussetzungen für eine Überstellung des Beschwerdeführers in diese Verwendungsgruppe nicht vorlägen, weil er das in der Anlage 1 Z34.4. zum BDG 1979 festgelegte (besondere) Ernennungserfordernis des erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Berufsausbildung nicht erfülle.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

5. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

A. Der Beschwerdeführer sieht die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden generellen Normen - hätten sie den von der belangten Behörde angenommenen Inhalt - darin begründet, daß sie ohne sachlichen Grund zwischen - mit derselben Verwendung betrauten - Beamten allein danach differenzieren, ob diese über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen oder nicht und ihm daher die Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5, der die von ihm ausgeübte Tätigkeit zugeordnet ist, ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß er durch langjährige praktische Arbeit dieselben qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten wie in die Verwendungsgruppe PT 5 eingereihte Beamte erworben und dieselben Tätigkeiten zu verrichten habe, verwehrten.

B. Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die im Fall des Beschwerdeführers maßgeblichen, die Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung regelnden Bestimmungen des §240a BDG 1979 idF des ArtI Z19 der BDG-Novelle 1989, BGBl. 346, lauten:

"Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§240a (1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.

...

(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.

(3) ...

(4) Der Beamte wird nach den Abs1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Abs1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.

(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist §229 anzuwenden.

(7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. ...

(8) Die Abs1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

Die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PT 5 sind in der Z34. der Anlage 1 zum BDG 1979 wie folgt umschrieben:

"34.1. Eine in Z. 34.2. angeführte oder gemäß Verordnung nach §229 Abs3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 34.3. beziehungsweise 34.4. vorgeschriebenen Erfordernisse.

34.2. Verwendung

a) ...

b) ...

c) ...

d) ...

34.3.

a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z. 3.3 lita oder c."

Z3.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet:

"3.3. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969,

b) ...

c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung)."

2. Dem Gesetzgeber ist bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11193/1986, 12154/1989). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983).

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber nicht, für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten ausschließlich deren tatsächliche Verwendung maßgebend sein zu lassen. Der Gesetzgeber kann vielmehr, ohne mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch zu geraten, bei der Einreihung der Beamten in die einzelnen Verwendungsgruppen außer auf die Verwendung insbesondere auch auf die Vorbildung - etwa die schulische Ausbildung - abstellen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 3713/1960, 7269/1974, 7635/1975, S. 94f.).

3. Der Beschwerdeführer sieht die Gleichheitswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. der diesen tragenden generellen Normen auch darin begründet, daß er im "Vertrauensschutz" insofern verletzt sei, als er anläßlich seiner - durch Erklärung bewirkten - Überleitung in die Besoldungsgruppe "Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung" auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 6 übergeleitet worden sei, obwohl er das auch für diese Verwendungsgruppe festgelegte besondere Ernennungserfordernis des erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Berufsausbildung nicht erfüllt habe, nunmehr die Erfüllung dieses Ernennungserfordernisses für die Ernennung in die (höhere) Verwendungsgruppe PT 5 jedoch gefordert werde.

Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht begründet:

Wenn der Gesetzgeber, um die Überleitung in die (durch das Bundesgesetz BGBl. 659/1983 und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 656/1983, neu geschaffene) Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu erleichtern, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Überleitung in eine Verwendungsgruppe ermöglichte, für die nicht alle (besonderen) Ernennungserfordernisse erfüllt wurden, ist er durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, zugunsten der durch diese Regelung begünstigten Beamten eine entsprechende Sonderregelung auch für die Ernennung auf eine Planstelle einer höheren Verwendungsgruppe (Überstellung) zu schaffen.

Da die den bekämpften Bescheid tragenden generellen Normen auch bei der Auslegung, die ihnen die belangte Behörde gegeben hat, verfassungsrechtlich unbedenklich sind, könnte der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nur verletzt sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte (vgl. etwa VfSlg. 9474/1982). Hiefür fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt.

4. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist es auch ausgeschlossen, daß er wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

5. Die Beschwerde war sohin abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Post- und Telegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B637.1994

Dokumentnummer

JFT_10059070_94B00637_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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