RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2018/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2
VStG §31 Abs2 Z2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0066

Rechtssatz

Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG ist nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten (dreijährigen) Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0089). Allerdings werden gemäß § 31 Abs. 2 VStG bestimmte Zeiträume in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, wie unter anderem die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird (Z 2 leg. cit.).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L05

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten