Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG ist nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten (dreijährigen) Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0089). Allerdings werden gemäß § 31 Abs. 2 VStG bestimmte Zeiträume in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, wie unter anderem die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird (Z 2 leg. cit.).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L05Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022