Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2Beachte
Rechtssatz
Aus § 32 Abs. 2 VStG ergibt sich, dass die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung insbesondere nicht davon abhängt, ob diese auch ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt (vgl. VwGH 24.5.1995, 95/09/0007, VwSlg. 14241 A). Für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung - etwa durch Aufforderung zur Rechtfertigung - reicht es vielmehr aus, dass das betreffende Schreiben die Sphäre der Behörde (etwa durch Übergabe an die Post) verlassen hat (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L04Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022