RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2018/08/0013

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0066

Rechtssatz

Aus § 32 Abs. 2 VStG ergibt sich, dass die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung insbesondere nicht davon abhängt, ob diese auch ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt (vgl. VwGH 24.5.1995, 95/09/0007, VwSlg. 14241 A). Für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung - etwa durch Aufforderung zur Rechtfertigung - reicht es vielmehr aus, dass das betreffende Schreiben die Sphäre der Behörde (etwa durch Übergabe an die Post) verlassen hat (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L04

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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