Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in Y, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1995, Zl. 4.337.576/7-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 13. Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. Dezember 1991 einen schriftlichen Asylantrag. Darin führte er aus, er sei Kurde und dürfe deshalb in der Türkei nicht studieren. In der Türkei müsse türkisch gesprochen und geschrieben werden, der Beschwerdeführer wolle aber in seiner Muttersprache (Kurdisch) studieren. Er wolle in Österreich bleiben.
Am 30. April 1992 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag einvernommen. Er gab an, die kurdische Minderheit sei in der Türkei unerwünscht. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Vor etwa einem Jahr sei er als PKW-Lenker im Anschluß an eine Alkoholkontrolle verprügelt und acht Stunden lang festgehalten worden. Mit anschließenden Beschwerden bei allen öffentlichen Behörden sei er "abgeblitzt". Aufgrund einer unrichtigen Beschuldigung, er würde bei den Kindern kurdische Propaganda betreiben, habe er in Polatli 1991 seine Stelle als Lehrer verloren. Aus den angeführten Gründen fühle er sich als Kurde in der Türkei ethnisch unterdrückt bzw. ungerecht behandelt. Er suche in Österreich um Asyl an, um hier als gerecht behandelter Mensch leben zu können und nicht wegen seiner kurdischen Herkunft benachteiligt zu werden.
Mit Bescheid vom 7. Mai 1992 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich den Asylantrag ab. Die formularmäßige Begründung enthielt keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie im wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Benachteiligungen entsprächen aus näher dargestellten Gründen hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität nicht den Voraussetzungen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991. Der behauptete Verlust des Arbeitsplatzes sei auch nicht glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer in seinem Asylantrag nur Benachteiligungen in bezug auf sein Studium behauptet und auch bei seiner Einvernahme zunächst angegeben habe, er sei von 1989 bis 1991 Student der Betriebswirtschaft gewesen und von Beruf "Student ohne Einkommen". Selbst im Fall ihrer Bescheinigung sei die behauptete Beeinträchtigung im "Recht auf Ausübung eines bestimmten Berufes, ohne daß durch eine Verweigerung dessen die Lebensgrundlage entzogen wird", aber nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer schon in Rumänien, wo er sich etwa 15 Tage lang aufgehalten habe, vor Verfolgung sicher gewesen. Einen diesbezüglichen schriftlichen Vorhalt habe er unbeantwortet gelassen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Weder in der ursprünglichen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde noch in deren Ergänzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid näher auseinander.
Zur Verfolgungssicherheit findet sich nur in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof der Satz, der Beschwerdeführer hätte in Rumänien "keinen Schutz vor Verfolgung gefunden". Die Beschwerdeergänzung berührt dieses Thema nicht.
Was die Flüchtlingseigenschaft anlangt, so enthält die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde die Aussage, der Beschwerdeführer befinde sich auf der Flucht "vor begründeter Verfolgung". Zwischen dieser Flucht und dem Asylantrag des Beschwerdeführers bestehe "ein Zusammenhang", sodaß das Asylgesetz 1991 für den Beschwerdeführer anwendbar sei "und hier vor allem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. geprüft hätte werden müssen". Zum Ergebnis dieser Prüfung - die den hauptsächlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides bildet - führt der Beschwerdeführer nur aus, "die eine mehrmalige" Polizeikontrolle mit darauffolgender Anhaltung sowie die Denunzierung durch Dritte, weil der Beschwerdeführer Kurde sei, stelle "eine allgemeine Benachteiligung und eine damit im Zusammenhang stehende allgemeine Furcht vor Verfolgung dar".
In der Beschwerdeergänzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer noch geltend, er fühle sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Dieses Recht werde darauf gestützt, daß "jedem Bürger eines europäischen Staates gemäß den Normen des Art. 5 EMRK das Recht zusteht, Asylanträge immer dann zu stellen, wenn dieser die begründete Furcht vor einer Verfolgung durch seinen Mutterstaat darlegen kann", was der Beschwerdeführer "klar dargetan" habe. Es werde daher "das Begehren dahingehend gestellt, daß dem Beschwerdeführer Asyl in Österreich gewährt wird".
Mit diesen nur teilweise nachvollziehbaren Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der ausführlich begründeten und inhaltlich den durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Maßstäben entsprechenden Auffassung der belangten Behörde auf, daß die asylrechtlich erforderliche Eingriffsintensität bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Benachteiligungen nicht in ausreichendem Maße gegeben sei. Auf die Verfolgungssicherheit in Rumänien kommt es danach nicht mehr an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200759.X00Im RIS seit
20.11.2000