RS Vwgh 2021/12/21 Ra 2020/21/0487

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §56
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §50 Abs1
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Das VwG hat im fortgesetzten Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung auf die geänderte Lage in Afghanistan auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht Bedacht genommen. Darauf wäre zunächst bei der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 Bedacht zu nehmen gewesen. Im Hinblick auf den geänderten Sachverhalt konnte nicht automatisch von der sonst bei dieser Feststellung gegebenen Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ausgegangen werden (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0232). Das VwG hätte sich somit auf Basis aktueller Länderfeststellungen damit auseinandersetzen müssen, welche Auswirkungen die COVID-19-Pandemie auf die Lage in den für eine Rückkehr ins Auge gefassten afghanischen Städten und auf die konkrete Rückkehrsituation des Fremden (Erreichbarkeit, Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) hatte (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2020/18/0506; VwGH 7.5.2021, Ra 2020/18/0515). Sollten die geänderten Umstände aber nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Grunde des § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 führen, so wären sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0232).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210487.L05

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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