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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Auf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt ist von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG begründet wird. Deren Änderung - zunächst schon durch die Verlegung in eine andere Justizanstalt und schließlich durch die Haftentlassung - ist daher vom Empfänger, der vom Verfahren infolge der Zustellung Kenntnis hat, gemäß § 8 Abs. 1 ZustG mitzuteilen. Unterlässt der Empfänger dies, ist die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.Auf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt ist von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG begründet wird. Deren Änderung - zunächst schon durch die Verlegung in eine andere Justizanstalt und schließlich durch die Haftentlassung - ist daher vom Empfänger, der vom Verfahren infolge der Zustellung Kenntnis hat, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG mitzuteilen. Unterlässt der Empfänger dies, ist die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210446.L05Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022