RS Vwgh 2021/12/21 Ra 2020/21/0446

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
ZustG §13 Abs1
ZustG §2 Z4
ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2

Rechtssatz

Auf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt ist von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG begründet wird. Deren Änderung - zunächst schon durch die Verlegung in eine andere Justizanstalt und schließlich durch die Haftentlassung - ist daher vom Empfänger, der vom Verfahren infolge der Zustellung Kenntnis hat, gemäß § 8 Abs. 1 ZustG mitzuteilen. Unterlässt der Empfänger dies, ist die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210446.L05

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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