RS Vwgh 2021/12/21 Ra 2020/21/0446

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
ZustG §13 Abs1
ZustG §2 Z4
ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Auf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt ist von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG begründet wird. Deren Änderung - zunächst schon durch die Verlegung in eine andere Justizanstalt und schließlich durch die Haftentlassung - ist daher vom Empfänger, der vom Verfahren infolge der Zustellung Kenntnis hat, gemäß § 8 Abs. 1 ZustG mitzuteilen. Unterlässt der Empfänger dies, ist die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.Auf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt ist von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG begründet wird. Deren Änderung - zunächst schon durch die Verlegung in eine andere Justizanstalt und schließlich durch die Haftentlassung - ist daher vom Empfänger, der vom Verfahren infolge der Zustellung Kenntnis hat, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG mitzuteilen. Unterlässt der Empfänger dies, ist die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210446.L05

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten