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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Als Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG wurde ein Polizeianhaltezentrum, in dem sich der Empfänger für etwas mehr als zwei Monate in Schubhaft befand, qualifiziert (vgl. VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035). Justizanstalten, in denen der Empfänger in Strafhaft angehalten wird, stellen Abgabestellen in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 7.9.2004, 2001/18/0037; VwGH 29.6.2006, 2006/01/0250), auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Abgabestelle iSd. § 8 Abs. 1 ZustG durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt wird, sondern das nicht nur vorübergehende Verlassen der bisherigen Abgabestelle voraussetzt (vgl. VwGH 12.9.2002, 2002/20/0229).Als Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG wurde ein Polizeianhaltezentrum, in dem sich der Empfänger für etwas mehr als zwei Monate in Schubhaft befand, qualifiziert vergleiche VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035). Justizanstalten, in denen der Empfänger in Strafhaft angehalten wird, stellen Abgabestellen in diesem Sinne dar vergleiche VwGH 7.9.2004, 2001/18/0037; VwGH 29.6.2006, 2006/01/0250), auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Abgabestelle iSd. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt wird, sondern das nicht nur vorübergehende Verlassen der bisherigen Abgabestelle voraussetzt vergleiche VwGH 12.9.2002, 2002/20/0229).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210446.L04Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022