RS Vwgh 2021/12/21 Ra 2020/21/0446

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg
ZustG §13 Abs1
ZustG §2 Z4
ZustG §2 Z5 idF 2004/I/010
ZustG §4

Rechtssatz

Abgabestelle ist gemäß § 2 Z 4 ZustG "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort". Diese Begriffsbestimmung fand sich zuvor in § 2 Z 5 ZustG (bis zum 31. Dezember 2007) bzw. in § 4 ZustG (bis zum 29. Februar 2004). Da die Formulierungen (abgesehen vom letzten Teil betreffend den vom Empfänger für die Zustellung angegebenen Ort, der in § 4 ZustG noch fehlte) textgleich sind, kann die zu den genannten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210446.L01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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