RS Vwgh 2022/1/10 Ra 2021/11/0189

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §7 Abs1
KFG 1967 §66 Abs2 lita
KFG 1967 §66 Abs3
StVO 1960 §5
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seiner Rechtsprechung zum KFG 1967 (§ 66 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) die Auffassung vertreten hat, dass eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweise wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, im Rahmen der Wertung aber ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei und zu dem Ergebnis führen könne, dass die betreffende Person nicht verkehrsunzuverlässig sei. Der VwGH hat an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG 1997 festgehalten und zudem für den von § 26 Abs. 2 (Z 1) FSG 1997 erfassten Sonderfall der Entziehung wegen erstmaliger Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Auffassung vertreten, dass auch hier ein einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, eine Entziehung der Lenkberechtigung unzulässig macht, weil diesfalls nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG 1997 geschlossen werden kann (vgl. ausführlich VwGH 14.3.2000, 99/11/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110189.L01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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