RS Vwgh 2022/1/14 Ro 2021/10/0012

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Veröffentlicht am 14.01.2022
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Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
67 Versorgungsrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §13
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs1
StbG 1985 §11a
SUG Slbg 2010 §4 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010 wurde § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 umgesetzt, wonach Leistungen der Sozialhilfe unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Schon der Wortlaut dieser im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen legt nahe, dass sich das darin verwendete Adverb "dauerhaft" sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" bezieht. Für dieses Verständnis der Normen spricht auch der Umstand, dass diese von vornherein auf "dauerhaft niedergelassene Fremde" (vgl. etwa § 4 Abs. 2 Z 2 erster Satzteil Slbg SUG 2010) abstellen; angesichts der zweimaligen Verwendung des Wortes "dauerhaft" kann weder dem Grundsatz- noch dem Landesgesetzgeber unterstellt werden, dass etwa ein Asylwerber mit einem mehr als fünfjährigem Asylverfahren ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels anspruchsberechtigt sein solle. In diesem Zusammenhang berechtigt die bloße Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 lediglich zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2016/19/0297 bis 0299; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). § 12 AsylG 2005 normiert ausdrücklich, dass der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Zulassungsverfahrens "kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 darstellt. § 11a StbG 1985 stellt hingegen (lediglich) auf einen "rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt" ab. Das VwG hat seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der Norm des § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010 zugrunde gelegt ("mindestens fünfjähriger dauerhafter rechtmäßiger Inlandsaufenthalt"); Anhaltspunkte für eine "planwidrige Lücke" des Gesetzes liegen insofern nicht vor.Mit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SUG 2010 wurde Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 umgesetzt, wonach Leistungen der Sozialhilfe unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Schon der Wortlaut dieser im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen legt nahe, dass sich das darin verwendete Adverb "dauerhaft" sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" bezieht. Für dieses Verständnis der Normen spricht auch der Umstand, dass diese von vornherein auf "dauerhaft niedergelassene Fremde" vergleiche etwa Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satzteil Slbg SUG 2010) abstellen; angesichts der zweimaligen Verwendung des Wortes "dauerhaft" kann weder dem Grundsatz- noch dem Landesgesetzgeber unterstellt werden, dass etwa ein Asylwerber mit einem mehr als fünfjährigem Asylverfahren ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels anspruchsberechtigt sein solle. In diesem Zusammenhang berechtigt die bloße Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 lediglich zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2016/19/0297 bis 0299; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Paragraph 12, AsylG 2005 normiert ausdrücklich, dass der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Zulassungsverfahrens "kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 darstellt. Paragraph 11 a, StbG 1985 stellt hingegen (lediglich) auf einen "rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt" ab. Das VwG hat seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der Norm des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SUG 2010 zugrunde gelegt ("mindestens fünfjähriger dauerhafter rechtmäßiger Inlandsaufenthalt"); Anhaltspunkte für eine "planwidrige Lücke" des Gesetzes liegen insofern nicht vor.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021100012.J01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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