TE Vwgh Erkenntnis 2022/1/14 Ra 2020/10/0082

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Veröffentlicht am 14.01.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §59 Abs1
AVG §8
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z1
EURallg
NatSchG Vlbg 1997 §15
NatSchG Vlbg 1997 §15 Abs5
NatSchG Vlbg 1997 §15 Abs6
NatSchG Vlbg 1997 §34 Abs1
NatSchG Vlbg 1997 §35
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs5
NatSchG Vlbg 1997 §37 Abs3
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 lita idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 litb idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 litc idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 litd idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 lite idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 litf idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 litg idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 lith idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 liti idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §46c Abs2 litj idF 2019/067
NatSchG Vlbg 1997 §60a idF 2019/067
NatSchV Vlbg 1998
NatSchV Vlbg 1998 §12
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art12
31992L0043 FFH-RL Art13
31992L0043 FFH-RL Art16
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5
32009L0147 Vogelschutz-RL Art6
32009L0147 Vogelschutz-RL Art9
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des Naturschutzanwalts für Vorarlberg, vertreten durch Mag. Martin Künz und Dr. Karoline Rümmele, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 31. März 2020, Zl. LVwG-327-11/2019-R18, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz; mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde B, 2. Gemeinde B, beide vertreten durch Mag. Rainer Stemmer, Rechtsanwalt in 6721 Thüringerberg, Thüringerberg 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2019, Zl. BHBL-II-960-155/2017-54 (betreffend Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung an die mitbeteiligten Parteien) zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 9. April 2019 erteilte die belangte Behörde den Gemeinden B und B (den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien) gemäß §§ 25 Abs. 2, 33 Abs. 1 lit. e), 35 Abs. 2 und 37 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die „Erweiterung des Bikeparks B sowie den Ausbau des Trailnetzes in B und B“ unter der Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde weiters eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 9. April 2019 erteilte die belangte Behörde den Gemeinden B und B (den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien) gemäß Paragraphen 25, Absatz 2, 33, Absatz eins, Litera e,), 35 Absatz 2, und 37 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die „Erweiterung des Bikeparks B sowie den Ausbau des Trailnetzes in B und B“ unter der Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde weiters eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erteilt.

2        Gegen diesen Bescheid erhob - neben der B.-Gesellschaft (einer anerkannten Umweltorganisation) - der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019, gestützt auf § 46c Abs. 3 lit. f) iVm § 60a GNL, Beschwerde, die sich in der Sache gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt I.) wendet. Durch das gegenständliche Projekt würden erhebliche Beeinträchtigungen im Lebensraum der geschützten Vogelarten Auerhuhn und Birkhuhn entstehen, die als absichtliche Störung dieser Arten zu qualifizieren seien. Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 12 Naturschutzverordnung (NSchV) sei nicht durchgeführt worden, obwohl diese zwingend erforderlich gewesen wäre. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 NSchV sei erfüllt; eine Ausnahmebewilligung hätte nach Durchführung einer korrekten artenschutzrechtlichen Prüfung daher nicht erteilt werden dürfen.Gegen diesen Bescheid erhob - neben der B.-Gesellschaft (einer anerkannten Umweltorganisation) - der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019, gestützt auf Paragraph 46 c, Absatz 3, Litera f,) in Verbindung mit , Paragraph 60 a, GNL, Beschwerde, die sich in der Sache gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt römisch eins.) wendet. Durch das gegenständliche Projekt würden erhebliche Beeinträchtigungen im Lebensraum der geschützten Vogelarten Auerhuhn und Birkhuhn entstehen, die als absichtliche Störung dieser Arten zu qualifizieren seien. Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach Paragraph 12, Naturschutzverordnung (NSchV) sei nicht durchgeführt worden, obwohl diese zwingend erforderlich gewesen wäre. Keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 12, Absatz eins, NSchV sei erfüllt; eine Ausnahmebewilligung hätte nach Durchführung einer korrekten artenschutzrechtlichen Prüfung daher nicht erteilt werden dürfen.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. März 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2019 gerichteten Beschwerden des Revisionswerbers und der B.-Gesellschaft als unzulässig zurück. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Naturschutzanwalt komme gemäß § 46c Abs. 2 lit. f) GNL in Angelegenheiten bezüglich Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich sei (§ 15 Abs. 5 und 6 GNL), das Recht der Beschwerde (Art. 132 B-VG) beim Verwaltungsgericht zu. Im gegenständlichen Verfahren sei ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung nach §§ 25 und 33 GNL gestellt worden; ein Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 15 Abs. 5 GNL iVm § 12 NSchV sei nicht eingereicht worden. Die Behörde sei an den Antrag im Sinne des eingereichten Projekts gebunden; es sei ihr nicht möglich, ein Verfahren zur Erlassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung abzuführen. Eine derartige Ausnahmebewilligung sei auch nicht erteilt worden. Dem Revisionswerber komme daher keine Beschwerdelegitimation zu, die Beschwerde sei deshalb ohne weitere Prüfung des inhaltlichen Vorbringens als unzulässig zurückzuweisen.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Naturschutzanwalt komme gemäß Paragraph 46 c, Absatz 2, Litera f,) GNL in Angelegenheiten bezüglich Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich sei (Paragraph 15, Absatz 5, und 6 GNL), das Recht der Beschwerde (Artikel 132, B-VG) beim Verwaltungsgericht zu. Im gegenständlichen Verfahren sei ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraphen 25, und 33 GNL gestellt worden; ein Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GNL in Verbindung mit , Paragraph 12, NSchV sei nicht eingereicht worden. Die Behörde sei an den Antrag im Sinne des eingereichten Projekts gebunden; es sei ihr nicht möglich, ein Verfahren zur Erlassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung abzuführen. Eine derartige Ausnahmebewilligung sei auch nicht erteilt worden. Dem Revisionswerber komme daher keine Beschwerdelegitimation zu, die Beschwerde sei deshalb ohne weitere Prüfung des inhaltlichen Vorbringens als unzulässig zurückzuweisen.

5        Gegen die („wegen Erteilung einer Bewilligung nach dem GNL“ erfolgte) Zurückweisung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers. Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das in § 46c Abs. 2 lit. f) GNL eingeführte Beschwerderecht des Naturschutzanwalts nur für Fälle gelte, in denen eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung explizit beantragt worden sei oder ob die artenschutzrechtlichen Bestimmungen im GNL und der NSchV im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren stets zu prüfen seien bzw. welche Konsequenzen sich daraus für das Rechtsmittelrecht des Naturschutzanwaltes ergebe.Gegen die („wegen Erteilung einer Bewilligung nach dem GNL“ erfolgte) Zurückweisung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers. Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das in Paragraph 46 c, Absatz 2, Litera f,) GNL eingeführte Beschwerderecht des Naturschutzanwalts nur für Fälle gelte, in denen eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung explizit beantragt worden sei oder ob die artenschutzrechtlichen Bestimmungen im GNL und der NSchV im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren stets zu prüfen seien bzw. welche Konsequenzen sich daraus für das Rechtsmittelrecht des Naturschutzanwaltes ergebe.

6        In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung. Ebenso erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, auf welche der Revisionswerber replizierte.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

8        Dem angefochtenen Beschluss liegt die Auffassung zu Grunde, die gegen Spruchpunkt I. des Bescheids der belangten Behörde vom 9. April 2019 gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers sei zurückzuweisen, weil nach dem Bewilligungsansuchen der mitbeteiligten Parteien keine Angelegenheit nach § 46c Abs. 2 lit. f) GNL, nämlich kein Vorhaben im Sinne des § 15 Abs. 5 GNL, vorliege. Der Revisionswerber vertritt die gegenteilige Ansicht.Dem angefochtenen Beschluss liegt die Auffassung zu Grunde, die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids der belangten Behörde vom 9. April 2019 gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers sei zurückzuweisen, weil nach dem Bewilligungsansuchen der mitbeteiligten Parteien keine Angelegenheit nach Paragraph 46 c, Absatz 2, Litera f,) GNL, nämlich kein Vorhaben im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, GNL, vorliege. Der Revisionswerber vertritt die gegenteilige Ansicht.

I. Zur Revisionslegitimation des Revisionswerbersrömisch eins. Zur Revisionslegitimation des Revisionswerbers

9        § 46c Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 idF LGBl. Nr. 67/2019 (GNL), lautet auszugsweise:Paragraph 46 c, Absatz 2, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, (GNL), lautet auszugsweise:

„§ 46c

Einzelfallentscheidungen, Beschwerde- und Revisionsrecht

(1) ...

(2) In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Art. 132 B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies - ausgenommen im Falle der lit. j - das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Art. 133 B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:(2) In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Artikel 132, B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies - ausgenommen im Falle der Litera j, - das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Artikel 133, B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:

a)   ...

f)   Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich ist (§ 15 Abs. 5 und 6), ...Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich ist (Paragraph 15, Absatz 5, und 6), ...

...

j)   ...“

10       Die Gesetzeserläuterungen zu der mit Gesetz LGBl. Nr. 67/2019 erfolgten Änderung des § 46c GNL (RV Beilage 87/2019-Teil B: Bericht, S. 18) führen aus:Die Gesetzeserläuterungen zu der mit Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, erfolgten Änderung des Paragraph 46 c, GNL Regierungsvorlage Beilage 87/2019-Teil B: Bericht, Sitzung 18, ) führen aus:

„Weiters sieht der Entwurf zusätzliche Beschwerderechte von Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen in Verfahren im Anwendungsbereich von EU-Recht vor (Abs. 2 lit. f bis j):„Weiters sieht der Entwurf zusätzliche Beschwerderechte von Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen in Verfahren im Anwendungsbereich von EU-Recht vor (Absatz 2, Litera f, bis j):

...

Dem Naturschutzanwalt wird neben den bereits bisherigen Beschwerderechten auch ein Beschwerderecht in den neu hinzugefügten Fällen der lit. f bis j eingeräumt. Der Naturschutzanwalt ist bereits seit vielen Jahren mit der Aufgabe betraut, die Interessen von Natur und Landschaft auch im Rahmen von Verwaltungsverfahren wahrzunehmen und hat sich in dieser Funktion bewährt. Daran soll unabhängig von der Umsetzung der Verpflichtungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Aarhus-Konvention festgehalten werden. Dass dem Naturschutzanwalt über die bisherigen Beschwerderechte hinausgehend auch die Beschwerdemöglichkeit in den nunmehr hinzugekommenen Anwendungsfällen des EU-Rechts (lit. f bis j) zugestanden wird, wird in erster Linie mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Gleichschaltung der Verfahrensrechte von Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen begründet. ...Dem Naturschutzanwalt wird neben den bereits bisherigen Beschwerderechten auch ein Beschwerderecht in den neu hinzugefügten Fällen der Litera f, bis j eingeräumt. Der Naturschutzanwalt ist bereits seit vielen Jahren mit der Aufgabe betraut, die Interessen von Natur und Landschaft auch im Rahmen von Verwaltungsverfahren wahrzunehmen und hat sich in dieser Funktion bewährt. Daran soll unabhängig von der Umsetzung der Verpflichtungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Aarhus-Konvention festgehalten werden. Dass dem Naturschutzanwalt über die bisherigen Beschwerderechte hinausgehend auch die Beschwerdemöglichkeit in den nunmehr hinzugekommenen Anwendungsfällen des EU-Rechts (Litera f, bis j) zugestanden wird, wird in erster Linie mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Gleichschaltung der Verfahrensrechte von Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen begründet. ...

Abs. 2 lit. f zielt auf jene Bewilligungsverfahren ab, die sich in Umsetzung von Art. 16 der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) und Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie (RL 2009/147/EG) ergeben und derzeit in § 12 der Naturschutzverordnung umgesetzt sind.Absatz 2, Litera f, zielt auf jene Bewilligungsverfahren ab, die sich in Umsetzung von Artikel 16, der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) und Artikel 9, der Vogelschutz-Richtlinie (RL 2009/147/EG) ergeben und derzeit in Paragraph 12, der Naturschutzverordnung umgesetzt sind.

...“

11       Gemäß § 46c Abs. 2 GNL kommt dem Naturschutzanwalt (und anerkannten Umweltorganisationen) demnach in den dort in den lit. a) bis i) genannten Angelegenheiten das Recht zu, gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.Gemäß Paragraph 46 c, Absatz 2, GNL kommt dem Naturschutzanwalt (und anerkannten Umweltorganisationen) demnach in den dort in den Litera a,) bis i) genannten Angelegenheiten das Recht zu, gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

12       Zu den „Angelegenheiten“ des § 46c Abs. 2 GNL gehören auch verfahrensrechtliche Entscheidungen (vgl. VwGH 3.7.2000, 2000/10/0002, zum früheren § 50 Abs. 4 GNL).Zu den „Angelegenheiten“ des Paragraph 46 c, Absatz 2, GNL gehören auch verfahrensrechtliche Entscheidungen vergleiche , VwGH 3.7.2000, 2000/10/0002, zum früheren Paragraph 50, Absatz 4, GNL).

13       Im Streit um die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht - hier infolge eines Streits um die Zuordnung einer Angelegenheit zu einem der in § 46c Abs. 2 lit. a bis j normierten Tatbestände - besteht für den Naturschutzanwalt jedenfalls das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben, weil die von ihm behauptete Rechtsverletzung diesbezüglich möglich ist (vgl. zum früheren VwGH-Beschwerderecht des Naturschutzanwalts das zitierte Erkenntnis 2000/10/0002, sowie VwGH 5.4.2004, 2004/10/0048).Im Streit um die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht - hier infolge eines Streits um die Zuordnung einer Angelegenheit zu einem der in Paragraph 46 c, Absatz 2, Litera a, bis j normierten Tatbestände - besteht für den Naturschutzanwalt jedenfalls das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben, weil die von ihm behauptete Rechtsverletzung diesbezüglich möglich ist vergleiche , zum früheren VwGH-Beschwerderecht des Naturschutzanwalts das zitierte Erkenntnis 2000/10/0002, sowie VwGH 5.4.2004, 2004/10/0048).

14       Die Revisionslegitimation des Revisionswerbers im vorliegenden Fall nach § 46c Abs. 2 GNL ist daher gegeben.Die Revisionslegitimation des Revisionswerbers im vorliegenden Fall nach Paragraph 46 c, Absatz 2, GNL ist daher gegeben.

II. Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung; fallbezogene Beurteilungrömisch zwei. Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung; fallbezogene Beurteilung

15       Die Revision wirft aus den vom Revisionswerber genannten Gründen auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Die Revision wirft aus den vom Revisionswerber genannten Gründen auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

16       Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch begründet.

17       Die weiteren im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GNL lauten:

„III. Hauptstück

Abwehr besonderer Gefahren

1. Abschnitt

Artenschutz und Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 15Paragraph 15

Allgemeines

(1) Wildwachsende Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.

(2) Freilebende Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen genommen, verletzt oder getötet werden. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

(3) Seltene Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden. Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel, Sprengmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. Strengere Bestimmungen für Schutzgebiete, Biosphärenparks, Naturparks, Naturdenkmale oder Höhlen gemäß §§ 26 bis 30 bleiben unberührt.(3) Seltene Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden. Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel, Sprengmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. Strengere Bestimmungen für Schutzgebiete, Biosphärenparks, Naturparks, Naturdenkmale oder Höhlen gemäß Paragraphen 26, bis 30 bleiben unberührt.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union die zur Erhaltung seltener oder bedrohter Arten sowie von Mineralien erforderlichen Schutzmaßnahmen näher umschreiben. Darin kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie etwa Bestimmungen über das Abbrennen der Bodendecke, von Hecken und Gebüsch, oder über die Vornahme von Düngungen im Bereich von besonders schutzwürdigen Waldrändern und Hecken, und können zeitliche Beschränkungen festgesetzt werden.

(5) In einer Verordnung nach Abs. 4 kann festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Bewilligung der Behörde bedürfen; insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid eine Ausnahme von den Vorschriften nach Abs. 1, 2 und 4 im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (‚FFH-Richtlinie‘) oder nach Art. 5 oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (‚Vogelschutzrichtlinie‘) geschützte Art zu bewilligen, soweit dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.(5) In einer Verordnung nach Absatz 4, kann festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Bewilligung der Behörde bedürfen; insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid eine Ausnahme von den Vorschriften nach Absatz eins, 2, und 4 im Hinblick auf eine nach Artikel 12, oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (‚FFH-Richtlinie‘) oder nach Artikel 5, oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (‚Vogelschutzrichtlinie‘) geschützte Art zu bewilligen, soweit dies mit Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.

(6) ...

§ 25Paragraph 25

Schutz von Auwäldern, Feuchtgebieten, Quellen und Magerwiesen

(1) Im Bereich von Auwäldern und Mooren, soweit diese nicht landwirtschaftlich genutzt sind, bedürfen Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnahmen einer Bewilligung.

(2) Im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m² sind, bedürfen die Vornahme von Kulturumwandlungen und Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und Aufforstungen einer Bewilligung.

...

§ 33Paragraph 33

Bewilligungspflichtige Vorhaben

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen - unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes - die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von

...

e)   Sportstätten einschließlich ihrer Nebenanlagen wie Parkplätze oder dgl. mit einer nachhaltigen Veränderung des Bodens im Ausmaß von über 2000 m², Anlagen für Schipisten, Klettersteige, Klettergärten, Hochseilgärten und Seilrutschen außerhalb bebauter Gebiete

IV. Hauptstückrömisch vier. Hauptstück

Verfahren, Beteiligung und Organisation

§ 34Paragraph 34

Antrag

(1) Die Erteilung einer Bewilligung oder eine Feststellung nach diesem Gesetz ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. ...

...

§ 35Paragraph 35

Bewilligung

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

(2) Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.(2) Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Absatz eins, erfolgen wird, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.

...

(5) In Verordnungen nach den §§ 15, 16 und 26 bis 30 dieses Gesetzes können, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes, insbesondere auch zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, erforderlich ist, auch strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen aufgenommen werden. Diese sowie strengere Bewilligungsvoraussetzungen, die sich unmittelbar aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, sind zu beachten.(5) In Verordnungen nach den Paragraphen 15, 16, und 26 bis 30 dieses Gesetzes können, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes, insbesondere auch zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, erforderlich ist, auch strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen aufgenommen werden. Diese sowie strengere Bewilligungsvoraussetzungen, die sich unmittelbar aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, sind zu beachten.

...

§ 37Paragraph 37

Befristungen, Auflagen und Bedingungen

(1) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Als Auflage kann erforderlichenfalls auch eine fachlich geeignete ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben werden.

(2) Auflagen und Bedingungen können sich auch auf den Betrieb des ausgeführten Vorhabens oder auf die Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wurde, beziehen. Auflagen und Bedingungen können auch im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erteilt werden, soweit für diesen Zweck nicht andere Rechtsvorschriften Anwendung finden.

(3) Auflagen und Bedingungen nach Abs. 1 können auch in der Vorschreibung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen wie Ersatzlebensräumen bestehen. Solche Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls bei einem Vorhaben vorzuschreiben, das in den Anwendungsbereich eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union, insbesondere der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, fällt und das trotz zu erwartender Beeinträchtigung im Hinblick auf die Erhaltungsziele ausnahmsweise bewilligt werden soll. Ist die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich, kann - abgesehen von den Fällen des vorangehenden Satzes - die Auflage auch in der Entrichtung einer Geldsumme für die Schaffung von Ersatzlebensräumen durch das Land bestehen. Die Höhe der Ausgleichssumme ist entsprechend den voraussichtlichen Kosten für die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes für den aufgrund der Bewilligung zerstörten Natur- oder Landschaftsraum festzusetzen.(3) Auflagen und Bedingungen nach Absatz eins, können auch in der Vorschreibung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen wie Ersatzlebensräumen bestehen. Solche Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls bei einem Vorhaben vorzuschreiben, das in den Anwendungsbereich eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union, insbesondere der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, fällt und das trotz zu erwartender Beeinträchtigung im Hinblick auf die Erhaltungsziele ausnahmsweise bewilligt werden soll. Ist die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich, kann - abgesehen von den Fällen des vorangehenden Satzes - die Auflage auch in der Entrichtung einer Geldsumme für die Schaffung von Ersatzlebensräumen durch das Land bestehen. Die Höhe der Ausgleichssumme ist entsprechend den voraussichtlichen Kosten für die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes für den aufgrund der Bewilligung zerstörten Natur- oder Landschaftsraum festzusetzen.

(4) Die Behörde kann, wenn dies dem Interesse von Natur oder Landschaft besser entspricht als die Setzung hoheitlicher Maßnahmen und dem Interesse der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis nicht widerspricht, mit dem Antragsteller vertragliche Vereinbarungen über die Erfüllung von Auflagen zur Schaffung von Ersatzlebensräumen schließen.

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§ 46bParagraph 46 b

Einzelfallentscheidungen, Beteiligung im Verwaltungsverfahren

(1) ...

(2) Der Naturschutzanwalt ist an allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem V. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach § 26a Abs. 5 sowie unbeschadet der Abweichungen nach den §§ 15 Abs. 6 und 41 Abs. 3, zu beteiligen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen kann er die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.(2) Der Naturschutzanwalt ist an allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem römisch fünf. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach Paragraph 26 a, Absatz 5, sowie unbeschadet der Abweichungen nach den Paragraphen 15, Absatz 6, und 41 Absatz 3,, zu beteiligen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen kann er die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.

...

§ 60a

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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