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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §75Rechtssatz
Das VwG berief sich in der Begründung der Gebührenvorschreibung (Barauslagen in Form von Dolmetschergebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin) ausschließlich auf Abs. 1 des § 76 AVG. Die Entziehung der Lenkberechtigung war jedoch von Amts wegen erfolgt, ein verfahrenseinleitender Antrag war diesbezüglich ausgeschlossen.Das VwG berief sich in der Begründung der Gebührenvorschreibung (Barauslagen in Form von Dolmetschergebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin) ausschließlich auf Absatz eins, des Paragraph 76, AVG. Die Entziehung der Lenkberechtigung war jedoch von Amts wegen erfolgt, ein verfahrenseinleitender Antrag war diesbezüglich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110205.L01Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022