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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1994, Zl. 4.345.407/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 22. Oktober 1994 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. Oktober 1994 Asyl.
Bei seiner Einvernahme am 9. November 1994 beschrieb er seine Fluchtgründe wie folgt:
"Ich bin Kurde. Bis 1988 hatte ich keinerlei Probleme. Ich glaube, Ende 1988 oder Anfang 1989 wurde mir zum ersten Mal der Vorschlag gemacht von der Gendarmerie, als Dorfschütze zu arbeiten. Ich habe diesen Vorschlag abgelehnt, da dies ein Verrat an meinem Volk wäre. Ich hatte in der Landwirtschaft meines Vaters gearbeitet und uns ging es wirtschaftlich sehr gut. Die Gendarmerie gab sich jedoch nicht zufrieden und ich wurde weitere zehn bis fünfzehn mal aufgefordert, als Dorfschütze zu arbeiten. Ich lehnte jedoch immer ab. Wir hatten unsere Felder im Heimatdorf, aber auch in Adyaman, auf der anderen Seite des Euphrat, etwa fünf Kilometer vom Dorf entfernt. Ich mußte immer hin und her fahren und dabei machte man mir das Leben schwer. Wenn ich morgens weg fuhr, nahm ich Nahrung und Getränke mit. Bei Kontrollen wurde ich deshalb immer wieder gefragt, wem ich diese Nahrungsmittel bringe. Ich wurde auch vom Feld weggeholt und zur Gendarmerie gebracht, man wollte verhindern, daß ich meine Feldarbeit ausführe.
Ich hatte einen Cousin, der zum Militär sollte. Die Kurden, die eingezogen werden, werden nur mehr im Osten gegen die Kurden eingesetzt. Dieser Cousin flüchtete daher nach Österreich. Nachdem dieser Cousin das Land verlassen hatte, wurde der Druck auf mich verstärkt. Die Soldaten waren Schuld, daß die Mutter von ihm an Aufregung starb. Nach dem Tod seiner Mutter fragte man uns immer wieder, wo er sei. Bis jetzt hatte ich mich einigermaßen aufrecht halten und retten können, da ich die Behörden bestechen konnte.
Ich hatte auch einen Onkel, der für die Demokratische Partei tätig war. Am 21.6.1994 wurde dieser Onkel, der Bruder meiner Mutter, zusammen mit drei anderen Personen erschossen. Ich wollte herausfinden, wer ihn umgebracht hatte. Ich kam drauf, daß er von den Contra-Guerillas ermordet worden war. Ich meine damit die Spezialeinheit der türkischen Regierung.
Als ich nahe an der Wahrheit war, wurde ich festgenommen. Man sagte mir, ich müsse jeden Tag um 17.00 Uhr meine Anwesenheit beim Gendarmerieposten bestätigen.
Am 11.10.1994 wurde ich in Araban vor Gericht gestellt. Ich weiß nicht, was man mir vorwarf. Es wird nie etwas geschrieben, weshalb man vor Gericht gestellt wird. Nach der ersten Verhandlung, man hatte mich beschuldigt, die Pkk aktiv zu unterstützen indem ich Nahrung und Unterkunft zur Verfügung stellte, hatte ich mich verteidigt. Die Verhandlung wurde auf acht Tage später vertagt. Am 18.10.1994 hätte neuerlich eine Verhandlung stattfinden sollen.
Ich bin daher am 13.10.1994 geflüchtet.
Es gibt jetzt in der Türkei die Demokratische Partei, aber sechs der Mandatare wurden festgenommen, die Partei heißt DEP. Mein Onkel war Mitglied dieser Partei, bevor er ermordet wurde. Die Arbeit dieser Partei wird immer wieder behindert.
Wenn mir nun Fragen gestellt werden, antworte ich wie folgt: Waren Sie selbst politisch aktiv? Nein, ich habe aber Sympathie für die Pkk empfunden und stellte hin und wieder auch Nahrung zur Verfügung. Waren Sie Zeuge der Ermordung Ihres Onkels? Nein, ich holte nur seinen Leichnam ab. Mein Onkel wurde in Kars, in der Nähe der russischen Grenze ermordet. Mein Onkel wurde von Adyaman dorthin verschleppt und dort getötet. In welcher Form recherchierten Sie? Ich fragte bei allen Verwandten nach meinem Onkel. Dann ging ich zur Staatsanwaltschaft und erstattete Abgängigkeitsanzeige, es kam jedoch keine Reaktion. Drei Tage später wurden die Toten gefunden. Wie oft waren Sie in Haft oder wurden vorübergehend festgenommen? 1988 war ich eine Woche in Haft. Seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. Wann und wie erhielten Sie die Aufforderung zur Gerichtsverhandlung? Bevor ich vor Gericht gestellt wurde, war ich jeden Tag bei der Gendarmerie, um mich zu melden. Beim letzten Mal wurde ich gleich dort behalten und ich mußte die Nacht dort verbringen. Am nächsten Tag, am 11.10.1994, fand die Verhandlung statt. Was warf man Ihnen genau vor? Man sagte mir, daß ich die Guerillas unterstützen würde. Welches Strafdelikt wurde Ihnen vorgeworfen? Das weiß ich nicht, ich kenne mich damit nicht aus. Welches Ergebnis brachte dieser Verhandlungstag? Es wurde vertagt auf den 18.10.1994. Weshalb wurde vertagt? Ich habe darauf bestanden, einen Rechtsanwalt zu nehmen, deshalb gab man mir die nötige Zeit. Ich war jedoch sicher, daß man mich inhaftieren würde und deshalb bin ich geflüchtet. Nahmen Sie einen Anwalt in Anspruch? Ja, ich erkundigte mich bei einem Anwalt mündlich und er sagte, ich würde inhaftiert. Ich möchte hinzufügen, ich bin nicht aus finanziellen Gründen geflüchtet. Ich würde auch meine Familie sonst nicht zurücklassen. Haben Sie irgendwelche schriftliche Unterlagen über die Verhandlung? Ja, aber nicht verfügbar. Ich beantrage eine Frist zur Vorlage dieser Beweismittel bis 25.11.1994."
Am 25. November 1994 gab der Beschwerdeführer ergänzend zu Protokoll, er habe telefonisch erfahren, daß sein Vater vom Militär aufgesucht und über seinen Verbleib befragt worden sei. Sein Vater sei nun nicht in der Lage, ihm die Unterlagen zu schicken, da die Post in der Türkei ständig kontrolliert werde und das (gemeint: die Übersendung der Unterlagen) für den Vater des Beschwerdeführers zu gefährlich wäre. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Unterlagen beizubringen.
Mit Bescheid vom 25. November 1994 wies das Bundesasylamt den Asylantrag ab. Begründend führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund seien zu wenig fundiert, um glaubhaft zu sein, doch seien die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge auch dann, wenn sie sich so zugetragen hätten, für eine Asylgewährung nicht ausreichend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie übernahm "den festgestellten Sachverhalt und die rechtlich zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides" und fügte hinzu, der Beschwerdeführer habe in der Berufung ebensowenig wie bei seiner Einvernahme die von ihm aufgestellten pauschalen Behauptungen zu konkretisieren vermocht. Die unterbliebene Urkundenvorlage sei ein weiteres Indiz dafür, daß er keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers "entrate" eines "gewissen Tatsachensubstrates".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht ausschließlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und begründet dies damit, "nähere Einzelheiten" seiner Fluchtgründe seien "obwohl auch bekanntgegeben als "nicht so wesentlich" jedoch offensichtlich nicht aufgenommen, bzw. in Unterlassung der notwendigen Manuduktion nicht erfragt" worden.
Auf diese Beschwerdebehauptung folgt eine neue Darstellung
der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Danach soll sein Onkel
nun "ein führender Politiker" der DEP gewesen sein, die
Umstände seines Todes sollen von der Behörde geheimgehalten und
der Beschwerdeführer soll der Angelegenheit im Ort des
Attentates und durch Nachfragen bei den Behörden, insbesondere
im Militärpolizeilager nachgegangen sein. Dabei soll er
unvorsichtigerweise Details der Vorkommnisse bekanntgegeben
haben, worauf er massiv bedrängt worden sei, seine
diesbezüglichen Informationsquellen bekanntzugeben, was er
abgelehnt habe. "Daraufhin" habe er die "gerichtliche
Vorladung .... zwecks gerichtlicher Einvernahme zur Bekanntgabe
der Informanten" erhalten. Ein Anwalt habe ihm zur Flucht
geraten, "da ansonst das Gericht ... die Aussage ... von wem er
die näheren Umstände über des Todes seines Onkels erfahren habe, durch Beugestrafe erzwungen werde würden". Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin seien nach dem Tod des Onkels am 21. Juni 1994 zwei bis drei Mal im Monat von der Militärpolizei aufgesucht und unter dem Vorwurf der Kollaboration mit der PKK genötigt worden, das Haus durchsuchen zu lassen. Der türkische Bürgermeister des Dorfes habe schon Anfang 1994 den "vollkommen unbegründeten und falschen" Vorwurf erhoben, daß der Beschwerdeführer direkt die PKK unterstütze. Aufgrund dieser Anzeige sei der Beschwerdeführer im Februar 1994 festgenommen und eine Woche lang ohne Verpflegung in einem Bezirksgefängnis verwahrt worden. Schon 1989 hätten ihm Soldaten völlig grundlos drei Zähne ausgeschlagen.
All dies habe der Beschwerdeführer "anläßlich seiner Einvernahme am 9. November 1994 angegeben, bzw. versucht anzugeben, respektive wurde er hinsichtlich der Namen einzelner Personen nicht näher aufgefordert, diese bekanntzugeben, weshalb infolge Vernachlässigung der notwendigen positiven Unterstützung durch das einvernehmende Organ das Verfahren mangelhaft geblieben" sei. Bei Berücksichtigung der in der Beschwerde beschriebenen Umstände lasse sich jedoch "nunmehr eindeutig erkennen", daß Asylgründe vorlägen. Das gelte vor allem für die "Vorladung zur Erzwingung der Bekanntgabe eines Informanten". Daß die "Vorladung zu Gericht" nicht habe vorgewiesen werden können, komme daher, daß "die Herbeischaffung auf postalischem Weg nicht funktioniert und heute überhaupt fraglich ist, ob diese Ladung noch vorhanden ist". Die Annahme, dies sei ein Indiz für die mangelnde Verfolgungsgefahr, sei "wohl nicht nachvollziehbar".
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 wesentlichen Verfahrensmangel auf. Ein solcher könnte in bezug auf die in der Beschwerde behaupteten Tatsachen nur darin bestehen, daß die Behörde erster Instanz im Vorbringen des Beschwerdeführers enthaltene, entsprechend deutliche Hinweise auf asylrelevante Umstände nicht zum Anlaß nahm, gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 auf eine Vervollständigung der Angaben zu dringen, die belangte Behörde diesen Mangel nicht beheben ließ und asylrelevante Umstände, die zur Begründung für die Relevanz des Verfahrensmangels in der Beschwerde darzustellen wären, dadurch nicht Entscheidungsgrundlage wurden. Daß dies der Fall war, geht aus der Beschwerde aber nicht hervor:
Den Anlaß zur Flucht des Beschwerdeführers soll nach den Angaben in erster Instanz der für den 18. Oktober 1994 anberaumte (zweite) Gerichtstermin gegeben haben. Ein Ermittlungsfehler ist in bezug auf dieses Thema nicht erkennbar, weil der Beschwerdeführer über das von ihm behauptete Gerichtsverfahren detailliert befragt wurde. Die Beschwerdeausführungen dazu sind auch keine Konkretisierung oder Ergänzung der erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers, sondern ihnen widersprechende Neuerungen. So soll es nun eine "Vorladung zur Erzwingung der Bekanntgabe eines Informanten" gegeben haben, während in erster Instanz angegeben worden war, es werde "nie etwas geschrieben, weshalb man vor Gericht gestellt wird", und die ausdrückliche Frage, wann und wie der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Gerichtsverhandlung erhalten habe, damit beantwortet worden war, er sei anläßlich der ihm aufgetragenen täglichen Meldung bei der Gendarmerie dortbehalten worden, habe die Nacht bei der Gendarmerie verbringen müssen und am nächsten Tag habe die Verhandlung stattgefunden. Gegenstand der Verhandlung sollte nach den Angaben in erster Instanz der Vorwurf einer aktiven Unterstützung der PKK gewesen sein. Auch dazu wurde der Beschwerdeführer näher befragt. Er wiederholte, er sei einer Unterstützung der Guerillas beschuldigt worden, und gab an, er könne nicht sagen, welches Strafdelikt ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden sei. Demgegenüber soll der Beschwerdeführer den Beschwerdebehauptungen zufolge anläßlich einer Vorsprache bei der Militärpolizei bedrängt worden sein, seine Informanten zu nennen, was er abgelehnt habe. Die daraufhin erhaltene "gerichtliche Vorladung ... zwecks gerichtlicher Einvernahme zur Bekanntgabe der Informanten" soll zur Rücksprache mit dem Anwalt und auf dessen Rat hin zur Flucht geführt haben, "da ansonst das Gericht die Aussage vom Asylwerber, von wem er die näheren Umstände über des Todes seines Onkels erfahren habe, durch Beugestrafe erzwungen werde würden". Diese Darstellung beschreibt einen völlig anderen als den in erster Instanz behaupteten Gegenstand der gerichtlichen Ermittlungen und läßt auch nicht mehr erkennen, daß die in erster Instanz behauptete (erste) Gerichtsverhandlung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hätte. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe die in der Beschwerde beschriebenen Tatsachen schon am 9. November 1994 "angegeben bzw. versucht anzugeben", ist daher in bezug auf das Gerichtsverfahren, vor dem der Beschwerdeführer geflohen sein soll, mit dem Inhalt der Akten nicht vereinbar und jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und deren Relevanz aufzuzeigen.
Nichts anderes gilt auch für die nunmehr behauptete Festnahme am 28. Februar 1994, die zu einer einwöchigen verpflegungslosen Verwahrung des Beschwerdeführers in einem Bezirksgefängnis geführt haben soll. Auch hiebei handelt es sich um eine Neuerung, die einerseits schon wegen der bei der Einvernahme an den Beschwerdeführer gerichteten Frage nach dessen Inhaftierungen und vorübergehenden Festnahmen nicht zulässig und andererseits wegen der Antwort des Beschwerdeführers, er sei 1988 eine Woche lang, seither aber nicht mehr in Haft gewesen, keine Ergänzung oder Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens ist, sondern diesem widerspricht.
Eine schon wegen des Zeitabstandes unmaßgebliche, nach § 41 Abs. 1 VwGG aber gleichfalls nicht zulässige Neuerung ist auch das in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen über den Vorfall, der sich 1989 ereignet haben soll. Inwiefern es auf einem Ermittlungsfehler beruhen soll, daß der Beschwerdeführer diese Verletzung bei seiner Darstellung der Vorgänge ab 1988 in erster Instanz nicht angab, ist dem Akt und der Beschwerde nicht entnehmbar.
Der Berücksichtigung der in der Beschwerde neu vorgetragenen Umstände steht daher insgesamt § 41 Abs. 1 VwGG entgegen, wonach der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden ist und auf ein neues Vorbringen insoweit, als es nicht wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde nicht früher erstattet werden konnte, daher nicht einzugehen hat.
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt nach der genannten Vorschrift nur in beschränktem Maß einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu im einzelnen die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 548 ff, wiedergegebene Rechtsprechung). Mit der abschließenden Behauptung, die Herbeischaffung der zunächst angebotenen "Unterlagen" über das Gerichtsverfahren (nach dem Inhalt der Beschwerde: einer "Vorladung") habe "auf postalischem Weg nicht funktioniert" und es sei "heute überhaupt fraglich, ob diese Ladung noch vorhanden ist", vermag der Beschwerdeführer auch keinen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehler in der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200162.X00Im RIS seit
20.11.2000