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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Februar 1996, Zl. 4.348.571/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen der Türkei, die am 19. Jänner 1996 in das Bundesgebiet eingereist war und am 24. Jänner 1996 Asyl beantragt hatte - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 1996, mit dem der Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen. In der Bescheidbegründung übernahm die belangte Behörde die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides.
Nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hatte die Beschwerdeführerin im wesentlichen behauptet, sie stamme aus Izmir, sei gebürtige Türkin und Muslimin und seit 1995 mit einem in Österreich lebenden Türken kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens verheiratet. Wegen dieser Verehelichung habe sie Probleme mit ihrer Familie und Verwandtschaft. Diese Streitereien und Schwierigkeiten hätten sie veranlaßt, zu einem Onkel ihres Mannes nach Istanbul zu gehen. In Istanbul habe sie sich um ein Touristenvisum für Österreich bemüht und ein solches auch erhalten. Mit den Behörden, den Gerichten und der Polizei in ihrer Heimat habe sie niemals Probleme gehabt. Den Asylantrag habe sie gestellt, weil die in Österreich lebenden Schwiegereltern sie dazu veranlaßt hätten. In die Türkei könne sie nicht zurückkehren, weil ihre Verwandten sie ablehnen würden. Sie betrachte sich trotz Asylantragstellung als Touristin. Am 19. Jänner 1996 habe sie sich im Besitz ihres Reisepasses und eines österreichischen Touristensichtvermerkes mit einer Maschine der Turkish Airlines direkt von Istanbul nach Wien begeben. In Wien sei sie von ihrem Gatten abgeholt und nach Herzogenburg gebracht worden.
Das Bundesasylamt gründete darauf die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat wegen familiärer Probleme verlassen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt dazu aus, die Beschwerdeführerin habe "nichts vorgebracht, was auch nur annähernd auf einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre".
Gegen den Bescheid der belangten Behörde, der diese Ausführungen übernahm, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Deren Begründung lautet - ungekürzt - wie folgt:
"Ich habe bei meiner Einvernahme beim Bundesasylamt ausdrücklich betont, daß ich als Ehefrau eines Kurden in der Türkei auch mit politischer Verfolgung zu rechnen habe. Es ist durchaus möglich, daß mich die türkischen Behörden nötigen, mich scheiden zu lassen, widrigenfalls ich mit erheblichen Repressalien zu rechnen habe. Es darf als amtsbekannt vorausgesetzt werden, daß die Situation der Kurden in der Türkei eine äußerst schwierige ist, und daß die türkischen Behörden auch mit massiver Gewalt versuchen, die Kurden unter Druck zu setzen, was bis zu Folterungen, Hinrichtungen und grausamen Verfolgungen geht. Es ist daher durchaus so, daß ein Grund für Asylgewährung vorliegt. Ich bin daher in meinem Recht auf Asylgewährung verletzt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin habe vor dem Bundesasylamt "ausdrücklich betont", daß sie "als Ehefrau eines Kurden" in der Türkei "auch mit politischer Verfolgung zu rechnen" habe, steht in inhaltlichem Widerspruch zur Darstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der von der belangten Behörde übernommenen Bescheidbegründung. Die Beschwerde geht auf diese Darstellung nicht ein, sodaß auch nicht erkennbar ist, ob das in der Beschwerde behauptete Vorbringen der Niederschrift über die Einvernahme entnehmbar sein soll. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung, weil die Pauschalbehauptung, die Beschwerdeführerin habe "als Ehefrau eines Kurden" - hinsichtlich dessen, abgesehen von der bloßen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, keine Verfolgungsgründe dargetan werden - in der Türkei "auch mit politischer Verfolgung zu rechnen", noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme wäre, der Beschwerdeführerin drohe in ihrem Heimatstaat aus einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründe mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine in ihrer Intensität als Verfolgung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu wertende Benachteiligung. Die Beschwerde fügt nur hinzu, es sei "durchaus möglich", daß die Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden "genötigt" werde, sich scheiden zu lassen, widrigenfalls sie "mit erheblichen Repressalien zu rechnen" habe. Dieses immer noch vage Vorbringen geht über die Behauptung der bloßen MÖGLICHKEIT für die Beschwerdeführerin nachteiliger, mit der Wendung "erhebliche Repressalien" nicht näher umschriebener Maßnahmen mit dem Ziel, sie zur Scheidung zu veranlassen, jedenfalls nicht hinaus. Ausreichende Indizien für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin sind daraus nicht ableitbar. Die Beschwerde zeigt daher nicht auf, was eine allfällige weitere Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Beschwerde behaupteten Vorbringen, sie habe "auch mit politischer Verfolgung zu rechnen", an asylrechtlich relevanten Tatsachen ergeben hätte. Auch die Behauptungen über die schwierige Lage "der Kurden in der Türkei" sind pauschaler Natur und in der vorliegenden Form nicht geeignet, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin - die nicht Kurdin ist - darzutun.
Die nach dem Inhalt der Bescheidbegründungen von der Beschwerdeführerin in erster Instanz erhobenen Behauptungen über ihre Probleme mit Angehörigen hat die belangte Behörde zu Recht als nicht asylrelevant gewertet.
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt daher erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200247.X00Im RIS seit
20.11.2000