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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindRechtssatz
In der Beschränkung des Entgeltes auf eine Provision liegt allein kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, daraus auf ein Unternehmerwagnis des Vertreters zu schließen, ebensowendig zB wie Leistung von Akkordarbeit, die auch ein von der Tüchtigkeit des Arbeitenden abhängiges Ungewißheitsmoment in sich schließt, dies rechtfertigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956000012.X01Im RIS seit
07.11.1958Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025