TE Vfgh Beschluss 2021/11/30 G369/2020

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
GSVG §120 Abs7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §120 Abs7 GSVG betreffend die ausschließliche Berücksichtigung bestimmter Ersatzmonate für die Erfüllung der Wartezeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §120 Abs7 GSVG, BGBl 560/1978, idF BGBl I 103/2019 wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes:

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.885/2009 zum weiten Beurteilungsspielraum als auch zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Da das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl VfSlg 20.226/2017 mwN), gilt dies umso weniger für die Erwartung, von einer später geschaffenen, günstigeren Rechtslage zu profitieren.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Pensionsrecht, Ersatzzeiten, Rechtspolitik, Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G369.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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