RS Vfgh 2021/11/30 V185/2021

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
SchulunterrichtsG §22, §22a
ZeugnisformularV §3
Rundschreiben Nr 5/2007, Durchführungserlass zum Religionsunterricht, vom 05.03.2007
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Zeichenfolge "(IGGÖ)" in einem Rundschreiben des Bundesministers mangels Legitimation

Rechtssatz

Die Antragstellerinnen beantragen die Aufhebung der Zeichenfolge "(IGGÖ)" im Anhang A zum Rundschreiben des BMBWF Nr 5/2007, idF des Rundschreibens Nr 14/2019. Das Rundschreiben Nr 5/2007 wurde jedoch mit dem Rundschreiben des BMBWF Nr 5/2021 vom 06.05.2021 über die Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht außer Kraft gesetzt. Es fehlt den Antragstellerinnen insoweit die - auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH - erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretene Vorschrift und damit die Legitimation zu deren Anfechtung.

Entscheidungstexte

  • V185/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 V185/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Schulen, Erlass

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V185.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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