RS Vfgh 2021/11/30 G211/2021 ua

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

25/01 Strafprozess
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §170 Abs1
StaatsanwaltschaftsG §8, §35
VfGG §7 Abs2, §62

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §170 Abs1 StPO mangels Darlegung konkreter Bedenken; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §8 und §35 StaatsanwaltschaftsG mangels Präjudizialität

Rechtssatz

Zu den §8 und §35 StAG: Dem Parteiantrag liegt ein Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung einer Festnahmeanordnung und den Widerruf einer Fahndungsausschreibung zur Festnahme zugrunde. Das Landesgericht Leoben hat die angefochtenen Bestimmungen für seine Entscheidung nicht angewandt.

Der Antragsteller macht mit seinem Vorbringen hinsichtlich §170 Abs1 StPO nur Vollzugsmängel geltend. Die Entscheidung eines Gerichtes ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG. Es genügt nicht, dass im Antrag behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmung(en) verstoßen; vielmehr muss konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Begnügt sich ein Antrag damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote zu behaupten, unterlässt er aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im Einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoßen, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Es ist auch nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren.

Entscheidungstexte

  • G211/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 G211/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, Strafprozessrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G211.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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