RS Vfgh 2021/11/30 G369/2020

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
GSVG §120 Abs7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §120 Abs7 GSVG betreffend die ausschließliche Berücksichtigung bestimmter Ersatzmonate für die Erfüllung der Wartezeit

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum weiten Beurteilungsspielraum als auch zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §120 Abs7 GSVG idF BGBl I 103/2019 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Da das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, gilt dies umso weniger für die Erwartung, von einer später geschaffenen, günstigeren Rechtslage zu profitieren.

Entscheidungstexte

  • G369/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 G369/2020

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Pensionsrecht, Ersatzzeiten, Rechtspolitik, Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G369.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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