RS Vfgh 2021/11/29 A21/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / Klage
EMRK Art6
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund mangels Darlegung eines offenkundigen Verstoßes gegen Unionsrecht

Rechtssatz

Die vorliegenden Klagebehauptungen vermögen eine Zuständigkeit des VfGH für die Geltendmachung eines unionsrechtlich begründeten Staatshaftungsanspruches, abgeleitet aus einem rechtswidrigen Verhalten des OGH (keine Befragung des Beschwerdeführers in dem Prozess gegen den ehemaligen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers), nicht zu begründen: Der Kläger legt in keiner Weise dar, in welcher Hinsicht die Rechtsauffassung des OGH einen Verstoß gegen eine klare und präzise Vorschrift des Unionsrechtes darstellen sollte. Es ist darüber hinaus auch nicht zu erkennen, dass der OGH eine Entscheidung des EuGH offenkundig verkannt hätte. Der Kläger führt lediglich einen Verstoß gegen Art6 EMRK ins Treffen; dabei handelt es sich jedoch um keine Bestimmung des Unionsrechtes.

Entscheidungstexte

  • A21/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2021 A21/2021

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:A21.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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