TE Vwgh Beschluss 2021/12/21 Ro 2021/21/0013

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des R A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. August 2021, W282 2172522-5/18E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Mandatsbescheid vom 6. April 2021 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. August 2021 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA und gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 4. August 2021 als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Weiters wurden entsprechende Kostenentscheidungen getroffen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber - neben der vorliegenden (außerordentlichen) Revision - (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 24.9.2021, E 3115/2021-10, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des BVwG auf.

4        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, mwN). Soweit der Vertreter des Revisionswerbers in der auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme ausführt, dass eine näher dargestellte Rechtsfrage auch nach der Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof bislang unbeantwortet geblieben und für andere Verfahren sowohl des Revisionswerbers als auch anderer Personen von Bedeutung sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung nach ihrer Beseitigung aus dem Rechtsbestand nicht mehr in Rechten verletzt sein kann; der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. VwGH 30.7.2021, Ra 2020/01/0219, 0220, Rn. 6, mwN).

6        Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7        Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021210013.J00

Im RIS seit

21.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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