RS Pvak 2021/10/18 A30-PVAB/21

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Norm

PVG §6 Abs1
PVG §6 Abs2
PVG §23 Abs2 litf
PVGO §24 Abs1

Schlagworte

Dienststellenversammlung (DV); Einberufen einer Sitzung; Abhalten einer Sitzung; Rücktritt DA; Verpflichtung zur Einberufung einer DV auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Bediensteten

Rechtssatz

Das PVG stellt es im Fall von Anträgen iSd § 6 Abs. 2 PVG vielmehr ausschließlich den beantragenden DA-Mitgliedern oder den antragstellenden Bediensteten der Dienststelle – und nicht etwa der Beschlussfassung durch den DA - anheim, ob eine DV ex lege binnen zwei Wochen einberufen werden muss. Im vorliegenden Fall hat der DA trotz des Verlangens von mehr als einem Drittel der Bediensteten die DV entgegen den Vorgaben des § 6 Abs. 2 PVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 PVGO seit 26. August 2021 nicht einberufen und dadurch seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A30.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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