RS Pvak 2021/10/18 A30-PVAB/21

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Norm

PVG §6 Abs1
PVG §6 Abs2
PVG §23 Abs2 litf
PVGO §24 Abs1

Schlagworte

Rücktritt DA; Verpflichtung zur Einberufung einer DV auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Bediensteten

Rechtssatz

In der DA-Sitzung vom 15.09.2021 beschloss der DA zu TOP 6 der Tagesordnung dieser Sitzung seinen Rücktritt sowie zu TOP 7 seinen Rücktritt und das Absehen von der Einberufung einer DV, weil eine solche mit dem Ziel, den DA seiner Funktion zu entheben, durch den Rücktrittsbeschluss des DA hinfällig geworden sei. Nach PVG obliegt es jedoch nicht dem DA, darüber zu entscheiden, ob eine DV abzuhalten ist, auch wenn er sie für hinfällig erachtet, sondern der DA hat, wenn es von mehr als einem Drittel der Bediensteten verlangt wird, die DV jedenfalls fristgerecht einzuberufen. Ein willkürliches Hinausschieben der verlangten DV lässt das PVG nicht zu (Schragel, PVG, § 6, Rz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A30.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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