RS Pvak 2021/11/23 A33-PVAB/21

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Der DA musste im vorliegenden Fall gemäß § 28 Abs. 2 PVG die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung des Antragstellers erteilen, weil sich die dem Antragsteller vorgeworfene Verfehlung und dessen Begründungen dafür ohne jeden Zweifel zur Gänze auf dienstrechtliche Angelegenheiten bezogen und daher keinesfalls in Ausübung der Personalvertretungsfunktion des Antragstellers erfolgt sein konnten. Für die Beurteilung, ob Tätigkeiten in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgten, ist nämlich entscheidend, ob diese Tätigkeiten im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten sind. Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A33.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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