RS Pvak 2021/11/23 A33-PVAB/21

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs9
PVGO §1 Abs1

Schlagworte

Vertretung eines verhinderten PVO-Mitglieds; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; Umlaufbeschluss; gesetzmäßige Zusammensetzung von PVO

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde das DA-Mitglied D vom DA-Vorsitzenden in gesetzmäßiger Geschäftsführung in den Umlaufbeschluss zur Freigabe des Antragstellers für die disziplinäre Verantwortung entsprechend der Rechtslage, nach der auch verhinderte DA-Mitglieder zu Sitzungen des DA zu laden sind, einbezogen. DA-Mitglied B entschied sich dafür, bei diesem Umlaufbeschluss, der telefonisch eingeholt wurde, trotz seiner am 23. November 2020 dem DA-Vorsitzenden, Ersatzmitglied C und dem DL bekanntgegebenen Verhinderung mitzuwirken. Wie bereits erwähnt, hindert keine Bestimmung des PVG ein Mitglied eines PVO daran, trotz gegebener Verhinderung seine Funktion selbst wahrzunehmen, sofern ihm dies möglich ist. Auf die Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des DA bei Fassung seines Umlaufbeschlusses vom 25. November 2020, mit dem der Antragsteller zur disziplinären Verantwortung frei gegeben wurde, hatte die Verhinderung von B daher keinen Einfluss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A33.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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