RS Pvak 2021/11/23 A33-PVAB/21

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

PVG §22 Abs3
PVGO §1 Abs1

Schlagworte

Vertretung eines verhinderten PVO-Mitglieds; Ladung zu PVO-Sitzungen

Rechtssatz

Zu Sitzungen des DA ist gemäß § 22 Abs. 3 PVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PVGO auch ein verhindertes Mitglied zu laden, damit es entscheiden kann, ob bzw. durch wen es sich vertreten lassen will (Schragel, PVG, § 22, Rz 32, mwN). Ob ein DA-Mitglied verhindert ist, seine Funktion wahrzunehmen, entscheidet das DA-Mitglied allein. Keine Bestimmung des PVG oder der PVGO hindert einen Personalvertreter daran, auch bei Verhinderung seine Funktion selbst wahrzunehmen, sofern ihm dies möglich ist. Nur dann, wenn es sich um eine Verhinderung wegen Befangenheit des Mitglieds handelt, ist das PVO, dem das Mitglied angehört, zum Ausschluss des Mitglieds von der jeweiligen Beschlussfassung verpflichtet, sofern die Befangenheit nicht vom Mitglied selbst beachtet werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A33.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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