RS Vfgh 2021/9/22 G157/2021 ua, V159/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §85, §86a Abs2
JN §10, §19, §22
Geo §116 Abs3
VfGG §7 Abs2, §19 Abs3, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags

Rechtssatz

Der Beschluss des VfGH vom 29.06.2021 betreffend die Abweisung des (nachträglich) gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der einschreitenden Partei am 06.07.2021 zugestellt. Gemäß §85 ZPO iVm §35 VfGG beginnt mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe die mit Verfügung vom 21.05.2021 gesetzte Frist zur Einbringung des (Partei-)Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt neu zu laufen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der (Partei-)Antrag auf Aufhebung des §86a Abs2 ZPO, der §§10, 19 Abs2 und 22 Abs2 und 3 JN sowie des §116 Abs3 Satz 1 Geo wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G157.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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